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Eingangsformel BNotOZustV RP Landesnorm Rheinland-Pfalz Landesverordnung über Zuständigkeiten nach der Bundesnotarordnung vom 2. März 1999 Textnachwei

verordnung über Zuständigkeiten nach der Bundesnotarordnung Vom 2. März 1999 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

§ 92Nr. 2 BNotO.

(2)Zuständig für die Genehmigung der Abwesenheit der Notarin oder des Notars vom Amtssitz (§ 38 Satz 2 BNotO)

§ 92Nr. 2 BNot

O. Soll die Abwesenheit drei Monate nicht übersteigen oder ist zugleich über die Bestellung einer Vertreterin oder eines Vertreters zu entscheiden (§ 39 Abs. 1 Satz 1 BNotO), so

§ 92Nr. 1 BNotO zuständig.

(3)Zuständig für 1. Entscheidungen
  1. a)über die Anweisung, die Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung zum Amtssitz zu nehmen (§ 10 Abs. 2 Satz 2 BNotO),
  2. b)über die Verpflichtung zur Unterhaltung mehrerer Geschäftsstellen oder zur Abhaltung auswärtiger Sprechtage (§ 10 Abs. 4 BNotO),
  3. c)im Zusammenhang mit dem Zugang zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeichnisse zu Forschungszwecken (§§ 18a bis 18d BNotO),
  4. d)über die Verwahrung der Akten und Verzeichnisse sowie der amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände nach Erlöschen des Amts einer Notarin oder eines Notars oder nach Änderung des Amtsbereichs durch Amtssitzverlegung (§ 51 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 BNotO),
  5. e)über die vorläufige Amtsenthebung (§ 54 Abs. 1 BNotO) und
  6. f)über die Bestellung einer Notariatsverwalterin oder eines Notariatsverwalters (§ 56 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 4 BNotO) einschließlich der Mitteilung der Beendigung des Amtes nach § 64 Abs. 1 Satz 2 BNotO sowie über den vorzeitigen Widerruf der Bestellung (§ 56 Abs. 7 BNotO), 2. die Entgegennahme der Mitteilung über die gemeinsame Verwahrung (§ 51 Abs. 1 Satz 5 BNotO), 3. die unverzügliche Benachrichtigung der Notarkammer über
  7. a)die Bestellung einer Notariatsverwalterin oder eines Notariatsverwalters (§ 67 Abs. 6 Nr. 1 BNotO),
  8. b)das Erlöschen des Amtes einer Notariatsverwalterin oder eines Notariatsverwalters (§ 67 Abs. 6 Nr. 2 BNotO),
  9. c)eine Entscheidung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 BNotO (§ 67 Abs. 6 Nr. 3 BNotO),
  10. d)eine vorläufige Amtsenthebung (§ 67 Abs. 6 Nr. 4 BNotO) und
  11. e)Änderungen der Verwahrzuständigkeit nach § 51 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 BNotO (§ 67 Abs. 6 Nr. 6 BNotO).

§ 92Nr. 2 BNotO.

(4)Zuständig für 1. die Entscheidung
  1. a)über die Befreiung von der Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 18 Abs. 2 BNotO),
  2. b)bei Zweifeln über die Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 18 Abs. 3 BNotO) und
  3. c)über die Bestellung einer Notarvertreterin oder eines Notarvertreters (§ 39 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BNotO) sowie über den vorzeitigen Widerruf der Bestellung, 2. die unverzügliche Benachrichtigung der Notarkammer über die Bestellung einer Notarvertreterin oder eines Notarvertreters und über den Widerruf der Bestellung (§ 67 Abs. 6 Nr. 1 und 2 BNotO)

§ 92Nr. 1 BNot

O; in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe c und der Nummer 2 diejenige, die die Aufsicht über die zu vertretende Notarin oder den zu vertretenden Notar führt. zur Einzelansicht § 1 § 2 In gerichtlichen Verfahren nach § 111 BNotO wird die Landesjustizverwaltung durch die Behörde vertreten, die den Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat. zur Einzelansicht § 2 § 2a

(1)Abweichend von § 111a Satz 1 BNotO wird bestimmt, dass örtlich das Oberlandesgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die Notarkammer ihren Sitz hat, welcher die Klägerin oder der Kläger angehört oder zu der die Klägerin oder der Kläger in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Ausbildungsverhältnis steht oder zu der ein solches angestrebt wird. Im Übrigen bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach § 111a Satz 2 BNotO.
(2)Absatz 1 gilt nicht in Angelegenheiten, die die Notarkasse (§ 113 Abs. 1 BNotO) betreffen; die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich insoweit nach § 111a Satz 1 BNotO. zur Einzelansicht § 2a § 3 *
(1)Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2)(Aufhebungsbestimmung) Der Minister der Justiz Fußnoten *) Abs. 1: Verkündet am 25. 3. 1999 zur Einzelansicht § 3

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