← Deutschland

HSchulZulZV RP 2023 Landesnorm Rheinland-Pfalz Anlage 1 Hochschul-Zulassungszahl-Verordnung 2023/2024 vom 9. Juni 2023 gültig ab: 30.11.2023

Verordnung 2023/2024 Vom 9. Juni 2023 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Hochschul-Zulassungszahl-Verordnung 2023/2024 vom

  1. Juni 2023 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Hochschul-Zulassungszahl-Verordnung 2023/2024 vom
  2. Juni 2023 08.07.2023 Eingangsformel 08.07.2023 § 1 - Zulassungszahlen für das erste Fachsemester 08.07.2023 § 2 - Zulassungszahlen für höhere Fachsemester 30.11.2023 § 3 - Inkrafttreten 08.07.2023 Anlage 1 30.11.2023 Anlage 2 - Zulassungszahlen für höhere Fachsemester an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz im Wintersemester 2023/2024 08.07.2023 Anlage 3 - Zulassungszahlen für höhere Fachsemester an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz im Sommersemester 2024 30.11.2023 Aufgrund des § 2 Abs. 1 des Hochschulzulassungsgesetzes vom
  3. Oktober 2019 (GVBl. S. 315), geändert durch § 154 des Gesetzes vom
  4. September 2020 (GVBl. S. 461), BS Anhang I 164, wird nach Anhören der Johannes Gutenberg-Universität Mainz verordnet:

Eingangsformel § 1 Zulassungszahlen für das erste Fachsemester Für die Zulassung von Studienanfängerinnen und Studienanfängern zum Wintersemester 2023/2024 und Sommersemester 2024 gelten an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz die in Anlage 1 ausgewiesenen Zulassungszahlen für die in das Zentrale Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung einbezogenen Studiengänge.

§ 1§ 2 Zulassungszahlen für höhere Fachsemester

(1)Die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die zum Wintersemester 2023/2024 gemäß Anlage 2 in ein höheres Fachsemester aufzunehmen sind, wird auf den Unterschied der Zahl, die in Anlage 2 ausgewiesen ist, und der Zahl der Studierenden, die sich bis zum
  1. September 2023 für das Wintersemester 2023/2024 zur Fortsetzung ihres Studiums in dem entsprechenden höheren Fachsemester zurückgemeldet haben, festgesetzt. Es dürfen im Studiengang Medizin für das fünfte bis zehnte Fachsemester nur Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bereits bestanden haben. Es dürfen im Studiengang Zahnmedizin
  2. nach der Approbationsordnung für Zahnärzte in der am
  3. September 2020 geltenden Fassung für das sechste bis zehnte Fachsemester nur Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die die Zahnärztliche Vorprüfung bereits bestanden haben, und
  4. nach der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen vom
  5. Juli 2019 (BGBl. I S. 933) in der jeweils geltenden Fassung für das fünfte und sechste Fachsemester nur Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung bereits bestanden haben, und für das siebte bis zehnte Fachsemester nur Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die den Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung bereits bestanden haben.
(2)Die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die zum Sommersemester 2024 gemäß Anlage 3 in ein höheres Fachsemester aufzunehmen sind, wird auf den Unterschied der Zahl, die in Anlage 3 ausgewiesen ist, und der Zahl der Studierenden, die sich bis zum 31. März 2024 für das Sommersemester 2024 zur Fortsetzung ihres Studiums in dem entsprechenden höheren Fachsemester zurückgemeldet haben, festgesetzt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 2

§ 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 3

Anlage 1 (zu § 1) Zulassungszahlen für das erste Fachsemester an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz im Wintersemester 2023/2024 Studiengang Abschluss Zulassungszahl Medizin Staatsexamen 225 Pharmazie Staatsexamen 49 Zahnmedizin Staatsexamen 49 Zulassungszahlen für das erste Fachsemester an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz im Sommersemester 2024 Studiengang Abschluss Zulassungszahl Medizin Staatsexamen 225 Pharmazie Staatsexamen 52 Zahnmedizin Staatsexamen 51

Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1) Zulassungszahlen für höhere Fachsemester an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz im Wintersemester 2023/2024 Studiengang Fachsemester

  1. Medizin (Staatsexamen) 225 225 224 Medizin (Klinischer Studienabschnitt) 133 132 131 131 131 130 Pharmazie (Staatsexamen) 46 43 41 40 39 38 38 Zahnmedizin (Staatsexamen) 45 45 45 44 Zahnmedizin (Klinischer Studienabschnitt) 40 40 40 39 39

Anlage 3 (zu § 2 Abs. 2) Zulassungszahlen für höhere Fachsemester an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz im Sommersemester 2024 Studiengang Fachsemester

  1. Medizin (Staatsexamen) 225 225 224 Medizin (Klinischer Studienabschnitt) 132 132 131 131 130 130 Pharmazie (Staatsexamen) 48 45 42 41 41 39 39 Zahnmedizin (Staatsexamen) 47 47 47 46 42 42 42 41 41 Zahnmedizin (Klinischer Studienabschnitt) 39 39 39 39 39

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.