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§ 4 JudGemVtrG RP 2023 Landesnorm Rheinland-Pfalz Landesgesetz zu den Verträgen zwischen dem Land Rheinland-Pfalz sowie dem Landesverband der Jüdische

Obsah (4)§ 1§ 2§ 3§ 4

gesetz zu den Verträgen zwischen dem Land Rheinland-Pfalz sowie dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Rheinland-Pfalz und der Jüdischen Kultusgemeinde Mainz-Rheinhessen Vom 22. November 2023 Z

Landesgesetz zu den Verträgen zwischen dem Land Rheinland-Pfalz sowie dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Rheinland-Pfalz und der Jüdischen Kultusgemeinde Mainz-Rheinhessen vom

  1. November 2023 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesgesetz zu den Verträgen zwischen dem Land Rheinland-Pfalz sowie dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Rheinland-Pfalz und der Jüdischen Kultusgemeinde Mainz-Rheinhessen vom
  2. November 2023 30.11.2023 Eingangsformel 30.11.2023 § 1 30.11.2023 § 2 30.11.2023 § 3 30.11.2023 § 4 30.11.2023 Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Eingangsformel § 1 Dem am

  1. September 2023 in Mainz unterzeichneten Vertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Rheinland-Pfalz - Körperschaft des öffentlichen Rechts - (Anlage 1) sowie dem am
  2. September 2023 in Mainz unterzeichneten Vertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und der Jüdischen Kultusgemeinde Mainz-Rheinhessen - Körperschaft des öffentlichen Rechts - (Anlage 2) wird zugestimmt. Die beiden Verträge werden nachstehend in den Anlagen 1 und 2 veröffentlicht.

§ 1

§ 2 Jede Jüdische Gemeinde in Rheinland-Pfalz, welche die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts erfüllt, hat einen Anspruch auf Abschluss eines vergleichbaren Vertrags mit dem Land.

§ 2§ 3

(1)Beamtinnen und Beamte, Beschäftigte und Auszubildende des Landes jüdischen Glaubens mit Wohnsitz in Rheinland-Pfalz, die nicht Mitglied einer dem vertragschließenden Landesverband angehörenden Jüdischen Gemeinde oder der vertragschließenden Jüdischen Kultusgemeinde Mainz-Rheinhessen sind, haben das Recht, sich auf die in Anlage 1 Artikel 3 Abs. 3 und Anlage 2 Artikel 2 Abs. 3 vereinbarte Freistellungsregelung zu berufen.
(2)Schülerinnen und Schüler jüdischen Glaubens mit Wohnsitz in Rheinland-Pfalz, die nicht Mitglied einer dem vertragschließenden Landesverband angehörenden Jüdischen Gemeinde oder der vertragschließenden Jüdischen Kultusgemeinde Mainz-Rheinhessen sind, haben das Recht, sich auf die in Anlage 1 Artikel 3 Abs. 4 und Anlage 2 Artikel 2 Abs. 4 vereinbarte Beurlaubungsregelung zu berufen.
(3)Für Jüdische Gemeinden in Rheinland-Pfalz, die weder einem jüdischen Verband angehören noch mit dem Land in einem Vertragsverhältnis stehen, gelten Anlage 1 Artikel 8 bis 10 und Anlage 2 Artikel 6 bis 8 gleichermaßen.

§ 3§ 4

(1)Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündigung in Kraft.
(2)Mit dem Außerkrafttreten des Vertrags vom
  1. April 2012 (GVBl. S. 157) gemäß Anlage 1 Artikel 14 Satz 2 und Anlage 2 Artikel 12 Satz 2 tritt das Landesgesetz zu dem Vertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Rheinland-Pfalz - Körperschaft des öffentlichen Rechts - vom
  2. Mai 2012 (GVBl. S. 157, BS Anhang I 153) außer Kraft.
(3)Der Tag, an dem
  1. der Vertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Rheinland-Pfalz (Anlage 1) nach seinem Artikel 14 Satz 1 in Kraft tritt,
  2. der Vertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und der Jüdischen Kultusgemeinde Mainz-Rheinhessen (Anlage 2) nach seinem Artikel 12 Satz 1 in Kraft tritt und
  3. das Landesgesetz zu dem Vertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Rheinland-Pfalz - Körperschaft des öffentlichen Rechts - vom
  4. Mai 2012 (GVBl. S. 157, BS Anhang I 153) nach Absatz 2 außer Kraft tritt, wird vom fachlich zuständigen Ministerium im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.

§ 4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.