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§ 3 WTGGebV RP Landesnorm Rheinland-Pfalz Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen nach dem Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe (Be

verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen nach dem Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe (Besonderes Gebührenverzeichnis) Vom 14. April 2011 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der

Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen nach dem Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom

  1. April 2011 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen nach dem Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom
  2. April 2011 01.01.2010 Eingangsformel 01.01.2010 § 1 01.01.2010 § 2 01.01.2010 § 3 01.01.2010 Anlage - Besonderes Gebührenverzeichnis für Amtshandlungen nach dem Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe 09.12.2023 Aufgrund des § 2 Abs. 4 des Landesgebührengesetzes vom
  3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  4. Oktober 2009 (GVBl. S. 364), BS 2013-1, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:

Eingangsformel § 1 Für Amtshandlungen nach dem Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe (LWTG) vom 22. Dezember 2009 (GVBl. S. 399, BS 217-1) in der jeweils geltenden Fassung und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werden Gebühren nach dem anliegenden Besonderen Gebührenverzeichnis erhoben. Satz 1 gilt auch für Amtshandlungen nach den in § 35 Abs. 2 Satz 1 LWTG genannten Rechtsverordnungen, soweit und solange diese gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 LWTG entsprechend weiter anzuwenden sind.

§ 1

§ 2 Neben den nach dieser Verordnung zu erhebenden Gebühren werden als Auslagen die Gebühren und Auslagen für die Mitwirkung anderer Behörden, soweit von diesen angefordert, zusätzlich erhoben. Die Gebühren und Auslagen der mitwirkenden Behörde bestimmen sich bezüglich Grund und Höhe nach den für die mitwirkende Behörde geltenden gebührenrechtlichen Vorschriften.

§ 2§ 3

(1)Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft.
(2)Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen nach dem Heimgesetz (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 297, BS 2013-1-25) außer Kraft.

§ 3

Anlage Besonderes Gebührenverzeichnis für Amtshandlungen nach dem Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe Lfd. Nr. Gegenstand Gebühr EUR 1 Zulassung von Ausnahmen nach § 17 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe (LWTG) vom

  1. Dezember 2009 (GVBl. S. 399, BS 217-1) in der jeweils geltenden Fassung 360,00 bis 1 600,00 2 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 18 Abs. 1 oder Abs. 2 LWTG für den
  2. bis
  3. Platz je 19,00 für den
  4. bis
  5. Platz je 16,00 für den
  6. bis
  7. Platz je 13,00 für den
  8. bis
  9. Platz je 10,00 ab dem
  10. Platz je 7,00 mindestens jedoch 380,00 3 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 LWTG für den
  11. bis
  12. Platz je 10,00 für den
  13. bis
  14. Platz je 9,00 für den
  15. bis
  16. Platz je 7,00 für den
  17. bis
  18. Platz je 6,00 ab dem
  19. Platz je 4,00 mindestens jedoch 190,00 4 Erlass einer Anordnung nach § 25 Abs. 1 LWTG 290,00 bis 1 600,00 5 Erlass eines Aufnahmestopps nach § 26 Abs. 1 LWTG 290,00 bis 1 600,00 6 Zulassung einer Ausnahmeregelung nach § 26 Abs. 2 Satz 4 LWTG 290,00 bis 1 600,00 7 Erlass eines Beschäftigungsverbots nach § 27 Abs. 1 LWTG 290,00 bis 1 600,00 8 Einsetzen einer kommissarischen Leitung nach § 27 Abs. 2 LWTG 290,00 bis 1 600,00 Anmerkung zu lfd. Nr. 8 Die Kosten der kommissarischen Leitung sind gesondert zu erstatten. 9 Untersagung des Betriebs oder vorläufige Untersagung der Inbetriebnahme nach § 28 LWTG 760,00 bis 4 000,00 10 Zulassung einer Ausnahme, ausgenommen nach § 26 Abs. 2 Satz 4 LWTG, oder Erteilung einer Befreiung oder eine sonstige Amtshandlung nach dem Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe oder den in § 1 genannten Rechtsverordnungen, soweit die Amtshandlung zum Vorteil oder auf Veranlassung der Adressatin oder des Adressaten der Amtshandlung vorgenommen wird. 70,00 bis 1 600,00 Anmerkung zu lfd. Nr. 10 Amtshandlungen nach § 9 Abs. 3 LWTG in Verbindung mit § 29 Abs. 1 und Abs. 3 der Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe (LWTGDVO) vom
  20. März 2013 (GVBl. S. 43, BS 217-1-1) in der jeweils geltenden Fassung, nach § 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 und Abs. 6 LWTG sowie nach § 19 Abs. 2 LWTGDVO sind gebührenfrei.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.