Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Zuständigkeiten im Zuge der Baurechtsschaffung und Bauausführung für den Lückenschluss der Bundesautobahn A 1 zwischen Lommersdorf und Adenau Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Zuständigkeiten im Zuge der Baurechtsschaffung und Bauausführung für den Lückenschluss der Bundesautobahn A 1 zwischen Lommersdorf und Adenau 19.06.2010 Eingangsformel 19.06.2010 Artikel 1 19.06.2010 Artikel 2 19.06.2010 Artikel 3 19.06.2010 Artikel 4 19.06.2010 Das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau, und das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Bauen und Verkehr, schließen folgenden Staatsvertrag: Präambel Im Streckenzug der Bundesautobahn A 1 besteht noch eine ca. 25 km lange Lücke in der Eifelregion zwischen Blankenheim (Nordrhein-Westfalen) und Kelberg (Rheinland-Pfalz), für die noch kein bestandskräftiges Baurecht vorliegt und die durch den Weiterbau der A 1 geschlossen werden soll. Der geplante Lückenschluss bedeutet nicht nur eine verkehrliche Verbesserung sondern auch eine Stärkung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung in der Eifelregion, da eine verbesserte Erreichbarkeit die gewerbliche Wirtschaft, den Fremdenverkehr und den kulturellen Austausch stärkt sowie Arbeitsplätze schafft und sichert. Zur Erreichung dieser gemeinsamen Ziele unterstützen sich die Länder Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz gegenseitig im Rahmen des Möglichen und Erforderlichen. Der Lückenschluss wird in drei Teilabschnitten - Anschlussstelle (AS) A 1/B 51 Blankenheim bis AS A 1/L 115z Lommersdorf (1.), AS A 1/L 115z Lommersdorf bis AS A 1/L 10 Adenau (2.) und AS A 1/L 10 Adenau bis AS A 1/B 410 Kelberg (3.) - geplant und in Teilabschnitten gebaut. Für diese Teilabschnitte gilt es, so schnell wie möglich Baurecht zu erreichen. Der 1. Teilabschnitt liegt in Nordrhein-Westfalen, der 3. Teilabschnitt in Rheinland-Pfalz. Der 2. Teilabschnitt umfasst eine Länge von 8,4 km, dabei wird die Landesgrenze zwischen Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz mehrmals tangiert bzw. gekreuzt; dieser 2. Teilabschnitt ist Gegenstand des Staatsvertrages.
Eingangsformel Artikel 1
Artikel 2 Das Land Nordrhein-Westfalen wendet für die rheinland-pfälzischen Flächen das in Rheinland-Pfalz geltende Recht an.
Artikel 3 Jeder Vertragspartei steht das Recht der Kündigung für den Fall zu, dass für das dem Vertrag zugrunde liegenden Ausbauvorhaben nicht innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages ein Planfeststellungsverfahren beantragt oder fortgesetzt worden oder nicht innerhalb von zehn Jahren ein Planfeststellungsbeschluss ergangen ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.