verordnung über Zuständigkeiten nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz Vom 6. Juli 2005 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom
- Juli 2005 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom
- Juli 2005 29.07.2005 Eingangsformel 29.07.2005 § 1 16.10.2015 § 2 03.08.2013 § 3 29.07.2005 Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 des Verkündungsgesetzes vom
- Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom
- Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1, wird von der Landesregierung und aufgrund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom
- Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom
- März 2005 (BGBl. I S. 837), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung der Landesregierung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom
- November 1968 (GVBl. S. 247, BS 453-1) wird von dem Ministerium für Umwelt und Forsten verordnet:
Eingangsformel § 1
(1)Zuständige Behörden nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475) in der jeweils geltenden Fassung sind 1. die Struktur- und Genehmigungsdirektionen
- a)für die Erteilung der Emissionsgenehmigung nach § 4 Abs. 1 TEHG, sofern es sich um eine genehmigungsbedürftige Anlage nach § 4 Abs. 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt,
- b)für die Erteilung der gesonderten Emissionsgenehmigung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 TEHG,
- c)für die Entgegennahme der Anzeige über eine geplante Änderung der Tätigkeit in Bezug auf die Angaben nach § 4 Abs. 3 TEHG, soweit diese Änderung Auswirkungen auf die Emissionen haben kann sowie die entsprechende Änderung der Genehmigung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 und 2 TEHG,
- d)für die Prüfung der Angaben nach § 4 Abs. 3 TEHG und entsprechende Änderung der Genehmigung im Bedarfsfall nach § 4 Abs. 5 Satz 3 TEHG,
- e)für die Einholung der Stellungnahme des Umweltbundesamtes nach § 4 Abs. 6 TEHG,
- f)für die Abgabe einer Stellungnahme bei dem Umweltbundesamt nach § 6 Abs. 2 Satz 4 TEHG,
- g)für die Überwachung der Durchführung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnungen nach § 20 Abs. 1 TEHG,
- h)für die Entgegennahme der Anzeige zur Änderung der Identität oder Rechtsform des Betreibers nach § 25 Abs. 1 TEHG bei immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlagen, 2. das Landesamt für Umwelt
- a)für die Entgegennahme einer Kopie der Zuteilungsentscheidung nach § 9 TEHG,
- b)für die Entgegennahme der Anforderung einer Stellungnahme durch das Umweltbundesamt nach § 6 Abs. 2 TEHG,
- c)für jede weitere Art der elektronischen Korrespondenz mit dem Umweltbundesamt, sofern es sich um den Vollzug des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz handelt.
(2)Soweit die sachlich zuständigen Landesbehörden für die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz nicht bestimmt sind, ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion zuständig.
§ 1
§ 2 Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
- nach § 111 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), soweit gegenüber den Struktur- und Genehmigungsdirektionen unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert werden,
- nach § 130 OWiG, soweit eine mit Strafe oder Geldbuße bedrohte Verletzung von Pflichten begangen wird, deren Einhaltung die Struktur- und Genehmigungsdirektionen zu überwachen haben,
- nach § 32 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 TEHG sind die Struktur- und Genehmigungsdirektionen.
§ 2
§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
§ 3