← Deutschland

§ 2 LVO zu § 8 a Abs. 1 SchulG Landesnorm Rheinland-Pfalz - Gleichwertigkeit der Aufnahmevoraussetzungen für weiterführende berufsbildende Schulen Lan

Landesverordnungüber die Anerkennung von dem qualifizierten Sekundarabschluss I gleichwertigen Voraussetzungenfür die Aufnahme in weiterführende berufsbildende Schulen (

§ 8a Abs. 1 Schul

G) Vom 7. November 2001 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe zur Einzelansicht Landesverordnungüber die Anerkennung von dem qualifizierten Sekundarabschluss I gleichwertigen Voraussetzungenfür die Aufnahme in weiterführende berufsbildende Schulen (

§ 8a Abs. 1 Schul

G) vom 7. November 2001 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnungüber die Anerkennung von dem qualifizierten Sekundarabschluss I gleichwertigen Voraussetzungenfür die Aufnahme in weiterführende berufsbildende Schulen (

§ 8a Abs. 1 Schul

G) vom

  1. November 2001 28.11.2001 Eingangsformel 28.11.2001 § 1 - Meisterprüfung, berufliche Fortbildungsprüfung, Abschluss der Fachschule 28.11.2001 § 2 - Gleichwertigkeit der Aufnahmevoraussetzungen für weiterführende berufsbildende Schulen 28.11.2001 § 3 - In-Kraft-Treten 28.11.2001 Anlage 28.11.2001 Aufgrund des § 8 a Abs. 1 und des § 105 des Schulgesetzes vom
  2. November 1974 (GVBl. S. 487), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom
  3. Februar 2001 (GVBl. S. 29), BS 223-1, wird im Benehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau und dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit verordnet: zur Einzelansicht Eingangsformel § 1 Meisterprüfung, berufliche Fortbildungsprüfung, Abschluss der Fachschule

(1)Die nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder eine der Meisterprüfung gleichstehende berufliche Fortbildungsprüfung ist dem qualifizierten Sekundarabschluss I (Realschulabschluss/Fachschulreife) als Voraussetzung für die Aufnahme in die in § 2 genannten Formen und Bildungsgänge der berufsbildenden Schule gleichwertig.
(2)Eine berufliche Fortbildungsprüfung steht der Meisterprüfung gleich, wenn sie hinsichtlich einer vorangegangenen Berufsausbildung oder Berufstätigkeit sowie hinsichtlich der Prüfungsanforderungen als der Meisterprüfung gleichwertig anzusehen ist. Die der Meisterprüfung gleichstehenden beruflichen Fortbildungsprüfungen ergeben sich aus der Anlage.
(3)Der erfolgreiche Abschluss einer mindestens einjährigen öffentlichen Fachschule, einer entsprechenden staatlich anerkannten Ersatzschule oder einer entsprechenden staatlich anerkannten Ergänzungsschule in Vollzeitform oder einer dieser Fachschulen in Teilzeitform mit entsprechend längerer Dauer, die eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine dem Bildungsgang entsprechende Berufstätigkeit voraussetzen, ist dem qualifizierten Sekundarabschluss I (Realschulabschluss/Fachschulreife) als Voraussetzung für die Aufnahme in die in § 2 genannten Formen und Bildungsgänge der berufsbildenden Schule gleichwertig.
(4)Die Gleichwertigkeit wird bei der Aufnahme in den Bildungsgang von der aufnehmenden berufsbildenden Schule festgestellt. zur Einzelansicht § 1 § 2 Gleichwertigkeit der Aufnahmevoraussetzungen für weiterführende berufsbildende Schulen Die Prüfungen und Abschlüsse nach § 1 sind dem qualifizierten Sekundarabschluss I gleichwertig für die Aufnahme in
  1. die zweijährigen höheren Bildungsgänge der Berufsfachschule,
  2. die Bildungsgänge der Fachoberschule,
  3. den Bildungsgang für Erzieher der Fachschule,
  4. die zweijährigen Bildungsgänge für städtische und ländliche Hauswirtschaft der Fachschule und
  5. das berufliche Gymnasium. zur Einzelansicht § 2 § 3 In-Kraft-Treten
(1)Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2)Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Anerkennung von dem qualifizierten Sekundarabschluss I gleichwertigen Voraussetzungen für die Aufnahme in weiterführende berufsbildende Schulen vom
  1. Juli 1986 (GVBl. S. 188, BS 223-1-29) außer Kraft. zur Einzelansicht § 3 Anlage (zu § 1 Abs. 2 Satz 2) Der Meisterprüfung gleichstehende berufliche Fortbildungsprüfungen
  2. Fachwirtin/Fachwirt der verschiedenen Richtungen (z. B. Bankfachwirtin/Bankfachwirt, Handelsfachwirtin/Handelsfachwirt)
  3. Fachkauffrau/Fachkaufmann der verschiedenen Richtungen (z. B. Fachkauffrau/Fachkaufmann - Marketing, Personalfachkauffrau/Personalfachkaufmann)
  4. Betriebswirtin/Betriebswirt des Handwerks
  5. Bilanzbuchhalterin/Bilanzbuchhalter zur Einzelansicht

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.