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Eingangsformel VerpflGFinMinV RP 2004 Landesnorm Rheinland-Pfalz Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsb

Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen Vom

  1. Oktober 2004 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 01.10.2015 (GVBl. S. 373) zur Einzelansicht Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen vom
  2. Oktober 2004 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen vom
  3. Oktober 2004 27.10.2004 Eingangsformel 27.10.2004 § 1 31.10.2015 § 2 27.10.2004 Aufgrund des § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom
  4. März 1974 (BGBl. I S. 469 -547-), geändert durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom
  5. August 1974 (BGBl. I S. 1942), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung über die Übertragung der Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Stelle nach dem Verpflichtungsgesetz vom
  6. April 1975 (GVBl. S. 163, BS 2034-2) wird verordnet: zur Einzelansicht Eingangsformel § 1

(1)Zuständig für die Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Verpflichtungsgesetzes sind in Angelegenheiten
  1. des Ministeriums der Finanzen die Ministerin oder der Minister der Finanzen,
  2. des Landesamtes für Steuern, der Finanzämter, der Hochschule für Finanzen Rheinland-Pfalz und der Landesfinanzschule Rheinland-Pfalz die Präsidentin oder der Präsident des Landesamtes für Steuern,
  3. der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, soweit dem Ministerium der Finanzen die Dienst- und Fachaufsicht obliegt, die Präsidentin oder der Präsident der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion,
  4. der Struktur- und Genehmigungsdirektion, soweit dem Ministerium der Finanzen die Dienst- und Fachaufsicht obliegt, die Präsidentin oder der Präsident der Struktur- und Genehmigungsdirektion,
  5. des Landesamtes für Finanzen die Präsidentin oder der Präsident des Landesamtes für Finanzen,
  6. des Landesbetriebs „Liegenschafts- und Baubetreuung“ die Geschäftsleitung,
  7. des Amtes für Bundesbau die Direktorin oder der Direktor des Amtes für Bundesbau,
  8. der Architektenkammer Rheinland-Pfalz die Präsidentin oder der Präsident der Architektenkammer Rheinland-Pfalz,
  9. der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz die Präsidentin oder der Präsident der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz und
  10. der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz, Anstalt des öffentlichen Rechts, der Vorstand der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz oder die von diesen allgemein oder im Einzelfall mit der Vornahme der Verpflichtung beauftragten Angehörigen ihres jeweiligen Geschäftsbereichs.
(2)Zuständig für die Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Verpflichtungsgesetzes ist die Stelle, die die sachverständige Person öffentlich bestellt oder anerkennt. zur Einzelansicht § 1 § 2
(1)Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2)Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen vom 7. Mai 1976 (GVBl. S. 165, BS 2034-8) außer Kraft. zur Einzelansicht § 2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.