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Eingangsformel ArbMinVertrZustV RP 2014 Landesnorm Rheinland-Pfalz Landesverordnung über die Zuständigkeit zur Vertretung des Landes in gerichtlichen

Obsah (7)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7

verordnung über die Zuständigkeit zur Vertretung des Landes in gerichtlichen Verfahren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung (Vertretungsordnung

Landesverordnung über die Zuständigkeit zur Vertretung des Landes in gerichtlichen Verfahren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung (Vertretungsordnung Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung) vom

  1. Januar 2014 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung über die Zuständigkeit zur Vertretung des Landes in gerichtlichen Verfahren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung (Vertretungsordnung Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung) vom
  2. Januar 2014 11.02.2014 Eingangsformel 11.02.2014 § 1 - Vertretung durch das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie 12.10.2022 § 2 - Vertretung durch andere Behörden 12.10.2022 § 3 - Vertretung in besonderen Fällen 12.10.2022 § 4 - Abweichende Regelungen im Einzelfall 12.10.2022 § 5 - Abweichende Regelungen in Rechtsvorschriften 11.02.2014 § 6 - Übergangsbestimmung 11.02.2014 § 7 - Inkrafttreten 11.02.2014 Aufgrund des Artikels 104 Satz 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz vom
  3. Mai 1947 (VOBl. S. 209), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  4. Dezember 2010 (GVBl. S. 547), BS 100-1, und des § 7 Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom
  5. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom
  6. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1, wird verordnet:

Eingangsformel § 1 Vertretung durch das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie In gerichtlichen Verfahren, die das Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung unmittelbar betreffen, wird das Land durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung vertreten.

§ 1

§ 2 Vertretung durch andere Behörden In allen übrigen gerichtlichen Verfahren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung obliegt die Vertretung des Landes unbeschadet der nachfolgenden Bestimmungen 1. dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung sowie den diesem nachgeordneten Behörden:

  1. a)der Landesschule für Blinde und Sehbehinderte Neuwied,
  2. b)der Landesschule für Gehörlose und Schwerhörige Neuwied und
  3. c)der Wilhelm Hubert Cüppers-Schule Landesschule für Gehörlose und Schwerhörige Trier, 2. den Struktur- und Genehmigungsdirektionen, 3. der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, 4. dem Landesamt für Umwelt, 5. dem Landesuntersuchungsamt, 6. dem Landesbetrieb Daten und Information und 7. den Kreisverwaltungen in den ihnen als unteren Behörden der allgemeinen Landesverwaltung übertragenen Angelegenheiten, soweit diese Behörden jeweils sachlich zur Verfügung über den Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens befugt sind.

§ 2§ 3 Vertretung in besonderen Fällen

(1)In gerichtlichen Verfahren, in denen Ansprüche ausschließlich oder unter anderem auf Vertrag oder Amtshaftung gestützt oder Regressansprüche wegen einer Amtspflichtverletzung erhoben werden, sowie in gerichtlichen Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit wird das Land in den Angelegenheiten, die den in § 2 Nr. 1 Buchst. a bis c genannten Behörden im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung obliegen, durch das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung vertreten.
(2)In gerichtlichen Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen, die das Arbeitsverhältnis betreffen, wird das Land durch die Behörde vertreten, die den Arbeitsvertrag abgeschlossen hat oder abschließen will oder die infolge Versetzung oder Beschäftigung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers an die Stelle der ursprünglich vertragschließenden Behörde getreten ist; in gerichtlichen Verfahren, die die Zulässigkeit oder die Rechtswirksamkeit einer Versetzung einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers betreffen, wird das Land durch die abgebende Behörde vertreten.

§ 3

§ 4 Abweichende Regelungen im Einzelfall Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung kann die Vertretung im Einzelfall abweichend von den Bestimmungen der §§ 1 bis 3 regeln. Von der Entscheidung ist das zuständige Gericht zu unterrichten.

§ 4

§ 5 Abweichende Regelungen in Rechtsvorschriften Rechtsvorschriften, in denen von dieser Verordnung abweichende Regelungen getroffen sind, bleiben unberührt.

§ 5

§ 6 Übergangsbestimmung Die Vertretung des Landes in gerichtlichen Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits begonnen haben, richtet sich nach den bisher geltenden Bestimmungen (§ 7 Abs. 2).

§ 6§ 7 Inkrafttreten

(1)Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2)Gleichzeitig tritt, vorbehaltlich der Regelung in § 6, die Vertretungsordnung Arbeit, Soziales und Gesundheit vom
  1. März 1997 (GVBl. S. 121), zuletzt geändert durch § 9 des Gesetzes vom
  2. Oktober 2012 (GVBl. S. 341), BS 3210-10, außer Kraft.

§ 7

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.