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§ 1 WoBauGebV RP 2014 Landesnorm Rheinland-Pfalz Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen zur Sicherung der Zweckbindung von gefördertem

Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen zur Sicherung der Zweckbindung von gefördertem Wohnraum (Besonderes Gebührenverzeichnis) Vom

  1. Januar 2014 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe zur Einzelansicht Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen zur Sicherung der Zweckbindung von gefördertem Wohnraum (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom
  2. Januar 2014 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen zur Sicherung der Zweckbindung von gefördertem Wohnraum (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom
  3. Januar 2014 11.02.2014 Eingangsformel 11.02.2014 § 1 11.02.2014 § 2 11.02.2014 Anlage - Besonderes Gebührenverzeichnis für Amtshandlungen zur Sicherung der Zweckbindung von gefördertem Wohnraum 11.02.2014 Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 10 Abs. 1 Satz 2 des Landesgebührengesetzes vom
  4. Dezember 1974 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  5. Oktober 2009 (GVBl. S. 364), BS 2013-1, wird verordnet: zur Einzelansicht Eingangsformel § 1

(1)Für Amtshandlungen nach dem Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) in der Fassung vom
  1. September 2001 (BGBl. I S. 2404) in der jeweils geltenden Fassung und dem Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) vom
  2. November 2013 (GVBl. S. 472, BS 233-3) in der jeweils geltenden Fassung werden Gebühren und Auslagen nach dem anliegenden Besonderen Gebührenverzeichnis erhoben.
(2)Die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheins nach § 17 Abs. 1 LWoFG ist kostenfrei. zur Einzelansicht § 1 § 2
(1)Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2)Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen im Wohnungsbauwesen (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom
  1. September 2006 (GVBl. S. 345, BS 2013-1-37) außer Kraft. zur Einzelansicht § 2 Anlage (zu § 1 Abs. 1) Besonderes Gebührenverzeichnis für Amtshandlungen zur Sicherung der Zweckbindung von gefördertem Wohnraum Lfd. Nr. Gegenstand Gebühr EUR 1 Freistellung von Belegungsbindungen nach § 22 LWoFG je Wohnung oder anlässlich einer Veräußerung je Eigenheim oder Eigentumswohnung 12,00 bis 95,00 2 Vereinbarung der Übertragung oder Änderung von Belegungs- und Mietbindungen nach § 23 LWoFG 12,00 bis 42,00 3 Genehmigung zur Selbstbenutzung nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 LWoFG 12,00 bis 95,00 4 Genehmigung zum Leerstehenlassen nach § 20 Abs. 2 Nr. 2 LWoFG 12,00 bis 95,00 5 Genehmigung zur Zweckentfremdung nach § 20 Abs. 3 LWoFG 95,00 bis 710,00 6 Genehmigung zum Übergang von der Vergleichsmiete zur Kostenmiete nach § 8 Abs. 3 Satz 2 WoBindG und § 15 der Neubaumietenverordnung 1970 in der Fassung vom
  2. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2203), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom
  3. November 2003 (BGBl. I S. 2346) 24,00 bis 190,00 7 Genehmigung einer Vereinbarung über die Mitvermietung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen oder über laufende Leistungen zur persönlichen Betreuung und Versorgung nach § 9 Abs. 6 Satz 3 WoBindG 12,00 bis 42,00 8 Bestätigung nach § 18 WoBindG oder Auskunft nach § 21 Abs. 4 LWoFG je Antrag 24,00 bis 710,00 zur Einzelansicht

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.