Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen zur Sicherung der Zweckbindung von gefördertem Wohnraum (Besonderes Gebührenverzeichnis) Vom
- Januar 2014 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe zur Einzelansicht Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen zur Sicherung der Zweckbindung von gefördertem Wohnraum (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom
- Januar 2014 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen zur Sicherung der Zweckbindung von gefördertem Wohnraum (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom
- Januar 2014 11.02.2014 Eingangsformel 11.02.2014 § 1 11.02.2014 § 2 11.02.2014 Anlage - Besonderes Gebührenverzeichnis für Amtshandlungen zur Sicherung der Zweckbindung von gefördertem Wohnraum 11.02.2014 Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 10 Abs. 1 Satz 2 des Landesgebührengesetzes vom
- Dezember 1974 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Oktober 2009 (GVBl. S. 364), BS 2013-1, wird verordnet: zur Einzelansicht Eingangsformel § 1
(1)Für Amtshandlungen nach dem Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) in der Fassung vom
- September 2001 (BGBl. I S. 2404) in der jeweils geltenden Fassung und dem Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) vom
- November 2013 (GVBl. S. 472, BS 233-3) in der jeweils geltenden Fassung werden Gebühren und Auslagen nach dem anliegenden Besonderen Gebührenverzeichnis erhoben.
(2)Die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheins nach § 17 Abs. 1 LWoFG ist kostenfrei. zur Einzelansicht § 1 § 2
(1)Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2)Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen im Wohnungsbauwesen (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom
- September 2006 (GVBl. S. 345, BS 2013-1-37) außer Kraft. zur Einzelansicht § 2 Anlage (zu § 1 Abs. 1) Besonderes Gebührenverzeichnis für Amtshandlungen zur Sicherung der Zweckbindung von gefördertem Wohnraum Lfd. Nr. Gegenstand Gebühr EUR 1 Freistellung von Belegungsbindungen nach § 22 LWoFG je Wohnung oder anlässlich einer Veräußerung je Eigenheim oder Eigentumswohnung 12,00 bis 95,00 2 Vereinbarung der Übertragung oder Änderung von Belegungs- und Mietbindungen nach § 23 LWoFG 12,00 bis 42,00 3 Genehmigung zur Selbstbenutzung nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 LWoFG 12,00 bis 95,00 4 Genehmigung zum Leerstehenlassen nach § 20 Abs. 2 Nr. 2 LWoFG 12,00 bis 95,00 5 Genehmigung zur Zweckentfremdung nach § 20 Abs. 3 LWoFG 95,00 bis 710,00 6 Genehmigung zum Übergang von der Vergleichsmiete zur Kostenmiete nach § 8 Abs. 3 Satz 2 WoBindG und § 15 der Neubaumietenverordnung 1970 in der Fassung vom
- Oktober 1990 (BGBl. I S. 2203), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom
- November 2003 (BGBl. I S. 2346) 24,00 bis 190,00 7 Genehmigung einer Vereinbarung über die Mitvermietung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen oder über laufende Leistungen zur persönlichen Betreuung und Versorgung nach § 9 Abs. 6 Satz 3 WoBindG 12,00 bis 42,00 8 Bestätigung nach § 18 WoBindG oder Auskunft nach § 21 Abs. 4 LWoFG je Antrag 24,00 bis 710,00 zur Einzelansicht