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§ 1 KHSichV RP Landesnorm Rheinland-Pfalz - Geringer Versorgungsbedarf Landesverordnung zur Sicherstellung der flächendeckenden stationären Krankenhau

Landesverordnung zur Sicherstellung der flächendeckenden stationären Krankenhausversorgung Vom

  1. Januar 2020 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1 neu gefasst durch Verordnung vom 22.12.2021 (GVBl. S. 674) zur Einzelansicht Landesverordnung zur Sicherstellung der flächendeckenden stationären Krankenhausversorgung vom
  2. Januar 2020 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung zur Sicherstellung der flächendeckenden stationären Krankenhausversorgung vom
  3. Januar 2020 01.01.2020 Eingangsformel 01.01.2020 § 1 - Geringer Versorgungsbedarf 01.01.2022 § 2 - Notwendige Vorhaltung 01.01.2020 § 3 - Inkrafttreten 01.01.2020 Aufgrund des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes vom
  4. April 2002 (BGBl. I S. 1412), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
  5. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789), verordnet die Landesregierung: zur Einzelansicht Eingangsformel § 1 Geringer Versorgungsbedarf

(1)Abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 2 der Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses für die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen gemäß § 136c Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vom
  1. November 2016 (BAnz AT 21.12.2016 B3), zuletzt geändert durch Beschluss vom
  2. Oktober 2020 (BAnz AT 8.12.2020 B3), liegt ein geringer Versorgungsbedarf vor, wenn die durchschnittliche Einwohnerdichte im Versorgungsgebiet des Krankenhauses unterhalb von 200 Einwohnerinnen und Einwohnern je Quadratkilometer liegt.
(2)Abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 3 der Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses für die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen gemäß § 136c Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V), liegt ein geringer Versorgungsbedarf vor, wenn die durchschnittliche Bevölkerungsdichte von Frauen im Alter zwischen 15 und 49 Jahren im Versorgungsgebiet des Krankenhauses unterhalb von 50 Frauen im Alter zwischen 15 und 49 Jahren je Quadratkilometer liegt.
(3)Abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 4 der Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses für die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen gemäß § 136c Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V), liegt ein geringer Versorgungsbedarf vor, wenn die durchschnittliche Bevölkerungsdichte von Kindern und Jugendlichen, die das
  1. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, im Versorgungsgebiet des Krankenhauses unterhalb von 50 Kindern und Jugendlichen je Quadratkilometer liegt, die das
  2. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. zur Einzelansicht § 1 § 2 Notwendige Vorhaltung Abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses für die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen gemäß § 136 c Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) ist die für die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung notwendige Vorhaltung von Leistungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Krankenhausentgeltgesetz vom
  3. April 2002 (BGBl. I S. 1412), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
  4. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789), auch dann gegeben, wenn nur einzelne Leistungen oder Leistungseinheiten aus den Gebieten Innere Medizin und Chirurgie erbracht werden. Für die Leistungen oder Leistungseinheiten, die zu erbringen sind, sind die regionalen Besonderheiten maßgebend. Die Leistungen oder Leistungseinheiten können in jeder rechtlich zulässigen Organisationsform erbracht werden. zur Einzelansicht § 2 § 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom
  5. Januar 2020 in Kraft. zur Einzelansicht § 3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.