GB die nach § 71 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365, BS 213-1) in der jeweils geltenden Fassung zuständige Behörde und 2.
GB die über die Zulassung des Vorhabens entscheidende Behörde. zur Einzelansicht § 2 § 3 Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 213 Abs. 1 BauGB ist 1.
GB die für den Erlass des Verwaltungsaktes zuständige Behörde, 2.
GB die Behörde, in deren Auftrag die Markierungen gesetzt wurden, 3.
GB die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung, und 4.
GB die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde. zur Einzelansicht § 3 § 4 Die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte sowie die Landkreise nehmen die ihnen nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr. zur Einzelansicht § 4 § 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.