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§ 4 BBauGZustV RP 2007 Landesnorm Rheinland-Pfalz Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Baugesetzbuch vom 21. Dezember 2007 gültig ab: 11.01.

verordnung über Zuständigkeiten nach dem Baugesetzbuch Vom 21. Dezember 2007 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe zur Einzelansicht Landesverordnung über Zuständigkeiten nach

§ 36Abs. 1 Satz 1 Bau

GB die nach § 71 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365, BS 213-1) in der jeweils geltenden Fassung zuständige Behörde und 2.

§ 36Abs. 1 Satz 2 Bau

GB die über die Zulassung des Vorhabens entscheidende Behörde. zur Einzelansicht § 2 § 3 Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 213 Abs. 1 BauGB ist 1.

§ 213Abs. 1 Nr. 1 Bau

GB die für den Erlass des Verwaltungsaktes zuständige Behörde, 2.

§ 213Abs. 1 Nr. 2 Bau

GB die Behörde, in deren Auftrag die Markierungen gesetzt wurden, 3.

§ 213Abs. 1 Nr. 3 Bau

GB die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung, und 4.

§ 213Abs. 1 Nr. 4 Bau

GB die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde. zur Einzelansicht § 3 § 4 Die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte sowie die Landkreise nehmen die ihnen nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr. zur Einzelansicht § 4 § 5

(1)Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2)Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Baugesetzbuch vom
  1. Januar 1998 (GVBl. S. 5), zuletzt geändert durch Artikel 99 des Gesetzes vom
  2. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), BS 213-4, außer Kraft. zur Einzelansicht § 5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.