Obsah (4)
§ 1§ 2§ 3§ 4gesetz zur Ausführung des Verbraucherinformationsgesetzes (AGVIG) Vom 22. Dezember 2008 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Landesgesetz zur Ausführung des Verbraucherinformationsgesetzes (AGVIG) vom
- Dezember 2008 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesgesetz zur Ausführung des Verbraucherinformationsgesetzes (AGVIG) vom
- Dezember 2008 25.12.2008 Eingangsformel 25.12.2008 § 1 - Aufgaben und Zuständigkeiten 25.12.2008 § 2 - Gebühren und Auslagen 25.12.2008 § 3 - Evaluierung 25.12.2008 § 4 - Inkrafttreten 25.12.2008 Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Eingangsformel § 1 Aufgaben und Zuständigkeiten
(1)Den Kreisverwaltungen und in kreisfreien Städten den Stadtverwaltungen, sofern diese öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnehmen, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung vom
- April 2006 (BGBl. I S. 945) in der jeweils geltenden Fassung genannten Zwecke dienen, werden die Aufgaben nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) vom
- November 2007 (BGBl. I S. 2558) in der jeweils geltenden Fassung übertragen.
(2)Zuständig für die Bearbeitung des Antrags nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 VIG ist jede Stelle im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 VIG. Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen diese Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.
§ 1§ 2 Gebühren und Auslagen
(1)Amtshandlungen der zuständigen Landes- und Kommunalbehörden im Sinne des Verbraucherinformationsgesetzes sind:
- aufwendige schriftliche Auskünfte,
- die Gewährung von Akteneinsicht,
- die Bereitstellung von Informationsträgern,
- der Erlass eines ablehnenden Widerspruchsbescheids, der nicht ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde ergeht,
- die Bearbeitung eines zurückgenommenen Widerspruchs, wenn die Rücknahme erst nach dem Beginn der sachlichen Bearbeitung erfolgt,
- mündliche Auskünfte,
- einfache schriftliche Auskünfte.
(2)Für Amtshandlungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 werden Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 VIG erhoben. Die zuständigen Landes- und Kommunalbehörden können für Amtshandlungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 6 und 7 Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 VIG erheben. Für die Erteilung mündlicher Auskünfte gilt dies nur, sofern diese einen erheblichen Aufwand erfordern.
(3)Die Höhe der zu entrichtenden Gebühren und Auslagen richtet sich allein nach den §§ 2 und 3 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses vom 8. November 2007 (GVBl. S. 277, BS 2013-1-1) in der jeweils geltenden Fassung. Die Höhe der Gebühren darf die wirksame Ausübung des Informationsanspruchs aus dem Verbraucherinformationsgesetz nicht behindern.
(4)Private informationspflichtige Stellen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b VIG können für die Übermittlung von Informationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz von der Antragstellerin oder dem Antragsteller Entgelte und Auslagen entsprechend den Grundsätzen der Absätze 1 bis 3 verlangen.
§ 2
§ 3 Evaluierung Die Auswirkungen dieses Gesetzes werden nach einem Zeitraum von zwei Jahren nach seinem Inkrafttreten durch die Landesregierung auf der Basis vorgelegter Berichte der kommunalen Spitzenverbände evaluiert.
§ 3
§ 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
§ 4