← Deutschland

EMeldeVZustV RP 2023 Landesnorm Rheinland-Pfalz Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Ernährungssicherstellung und der Ernährungsvo

Obsah (4)§ 1§ 2§ 3§ 4

verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Ernährungssicherstellung und der Ernährungsvorsorge Vom 15. September 2023 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Ernährungssicherstellung und der Ernährungsvorsorge vom

  1. September 2023 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Ernährungssicherstellung und der Ernährungsvorsorge vom
  2. September 2023 23.09.2023 Eingangsformel 23.09.2023 § 1 23.09.2023 § 2 23.09.2023 § 3 23.09.2023 § 4 23.09.2023 Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom
  3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom
  4. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1, des § 2 Abs. 4 der Gemeindeordnung in der Fassung vom
  5. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
  6. Mai 2023 (GVBl. S. 133), BS 2020-1, und des § 2 Abs. 7 der Landkreisordnung in der Fassung vom
  7. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
  8. Mai 2023 (GVBl. S. 133), BS 2020-2, wird von der Landesregierung und aufgrund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom
  9. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
  10. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung der Landesregierung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom
  11. November 1968 (GVBl. S. 247, BS 453-1) wird von dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau verordnet:

Eingangsformel § 1

(1)Untere Behörden für Ernährungssicherstellung und Ernährungsvorsorge sind die Kreisverwaltungen und in kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen.
(2)Obere Behörde für Ernährungssicherstellung und Ernährungsvorsorge ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.
(3)Oberste Behörde für Ernährungssicherstellung und Ernährungsvorsorge ist das für die Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständige Ministerium.

§ 1§ 2

(1)Die unteren Behörden für Ernährungssicherstellung und Ernährungsvorsorge sind für die Ausführung des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes (ESVG) vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 772) in der jeweils geltenden Fassung und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuständig, soweit in dieser Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben als Auftragsangelegenheiten wahr.
(2)Die obere Behörde für Ernährungssicherstellung und Ernährungsvorsorge übt die Fachaufsicht über die unteren Behörden für Ernährungssicherstellung und Ernährungsvorsorge aus. Sie fasst auf Landesebene die nach § 13 Abs. 1 ESVG übermittelten Daten, Meldungen und Anforderungen der unteren Behörden zusammen und übermittelt diese an die oberste Behörde für Ernährungssicherstellung und Ernährungsvorsorge oder an von dieser benannte Stellen. Sie ist zuständig für die Leistung der Entschädigung nach § 16 Abs. 4 und § 17 Abs. 2 ESVG, soweit sich der Anspruch gegen das Land richtet.
(3)Die oberste Behörde für Ernährungssicherstellung und Ernährungsvorsorge ist für grundsätzliche Angelegenheiten und länderübergreifende Zusammenarbeit zuständig, insbesondere für den Austausch mit den zuständigen Stellen des Bundes und der Länder sowie auf Landesebene mit den Vertreterinnen und Vertretern der Land- und Ernährungswirtschaft.
(4)Die in § 1 Abs. 1 genannten Behörden sind verpflichtet, ihre verantwortlichen Mitarbeitenden in regelmäßigen Abständen von höchstens drei Jahren zu schulen und zur Bundesakademie für Bevölkerungsschutz und Zivile Verteidigung zu entsenden.

§ 2

§ 3 Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 19 ESVG ist die Behörde,

  1. die die Anordnung nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ESVG erlassen hat oder
  2. der gegenüber eine Auskunft nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 ESVG nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt worden ist oder
  3. deren beauftragte Person nach § 19 Abs. 1 Nr. 4 ESVG bei der Einholung von Auskünften nicht unterstützt wurde.

§ 3§ 4

(1)Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2)Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Ernährungssicherstellung und der Ernährungsvorsorge vom 2. Dezember 2008 (GVBl. S. 308, BS 780-2) außer Kraft.

§ 4

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.