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Artikel 6 ErbStuaKoopStVtr RP Landesnorm Rheinland-Pfalz - Inkrafttreten Staatsvertrag zwischen den Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland über die Koop

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Staatsvertrag zwischen den Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland über die Kooperation auf den Gebieten der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer Vom 24. September 2014 [1] Zum 13.0

Staatsvertrag zwischen den Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland über die Kooperation auf den Gebieten der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer vom

  1. September 2014 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Staatsvertrag zwischen den Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland über die Kooperation auf den Gebieten der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer vom
  2. September 2014 01.01.2015 Eingangsformel 01.01.2015 Artikel 1 - Organleihe 01.01.2015 Artikel 2 - Grundsätze der Zusammenarbeit 01.01.2015 Artikel 3 - Koordinierungsausschuss 01.01.2015 Artikel 4 - Prüfungsrechte der Rechnungshöfe und der für den Datenschutz zuständigen Behörden 01.01.2015 Artikel 5 - Anwendungsregelung 01.01.2015 Artikel 6 - Inkrafttreten 01.01.2015 Das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch die Ministerpräsidentin und das Saarland, vertreten durch die Ministerpräsidentin schließen vorbehaltlich der Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe folgenden Staatsvertrag: Präambel Im Wunsch, die länderübergreifende Kooperation weiter auszubauen, sind die Länder Rheinland-Pfalz und Saarland übereingekommen, bei der Verwaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer nach Maßgabe dieses Staatsvertrages zusammenzuarbeiten. Ziel des Kooperationsprojektes ist es, die Bearbeitung der in Rheinland-Pfalz und im Saarland anfallenden Erbschaft- und Schenkungsteuerfälle sowie der Grunderwerbsteuerfälle länderübergreifend zu zentralisieren. Die Verwaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer und der Grunderwerbsteuer sowie das jeweilige Steueraufkommen stehen nach Artikel 108 Absatz 2 Satz 1 und Artikel 106 Absatz 2 Nummer 2 und 3 des Grundgesetzes den Ländern zu. Diese verfassungsrechtliche Verantwortlichkeit der Länder - insbesondere die parlamentarische Kontrolle - sowie die Zuweisung des Aufkommens bleiben durch diesen Staatsvertrag unberührt. Durch diesen Staatsvertrag sollen vielmehr bei der Steuerverwaltung Kompetenzen konzentriert und Aufgaben länderübergreifend gebündelt werden. Zu diesem Zweck werden künftig die Erbschaft- und Schenkungsteuerfälle beider Länder in Rheinland-Pfalz und die Grunderwerbsteuerfälle beider Länder im Saarland bearbeitet. Diese Aufgabenwahrnehmung erfolgt zunächst im Wege der Organleihe.

Eingangsformel Artikel 1 Organleihe

(1)Das Saarland bedient sich bei der Verwaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer der Finanzämter des Landes Rheinland-Pfalz im Wege der Organleihe.
(2)Rheinland-Pfalz bedient sich bei der Verwaltung der Grunderwerbsteuer vorbehaltlich der Regelungen des Artikels 5 Absatz 2 der Finanzämter des Saarlandes im Wege der Organleihe.
(3)Soweit ein Finanzamt als Organ für das entleihende Land tätig wird, bleibt die Organisationshoheit und die Dienstaufsicht über die Bediensteten des verleihenden Landes unberührt.

Artikel 1Artikel 2 Grundsätze der Zusammenarbeit

(1)Die Fachaufsicht verbleibt bei der entleihenden Vertragspartei.
(2)Zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung ist bei der Ausübung der Fachaufsicht über das als Organ tätige Finanzamt Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien herzustellen.
(3)Die Vertragsparteien tragen für einheitliche allgemeine Verwaltungsanweisungen Sorge.
(4)Einzelheiten, insbesondere zur Fachaufsicht, zur Notwendigkeit von Geschäftsprüfungen, zu Berichts- und Informationspflichten sowie zu sonstigen organisatorischen und automationstechnischen Festlegungen werden in einer Verwaltungsvereinbarung der für Finanzen zuständigen Ministerien geregelt.

Artikel 2

Artikel 3 Koordinierungsausschuss Die Vertragsparteien setzen zur Koordinierung und zur fortlaufenden Evaluierung der Zusammenarbeit nach diesem Staatsvertrag mit dessen Inkrafttreten einen paritätisch mit Vertreterinnen und Vertretern beider Länder besetzten Ausschuss (Koordinierungsausschuss) ein. Der Koordinierungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 3Artikel 4 Prüfungsrechte der Rechnungshöfe und der für den Datenschutz zuständigen Behörden

(1)Die Rechnungshöfe beider Länder sind berechtigt, die Verwaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer jeweils einschließlich Organisation und Personal zu prüfen. Sie treffen hierzu die notwendigen Vereinbarungen.
(2)Die gesetzlichen Befugnisse der für den Datenschutz zuständigen Behörden beider Länder erstrecken sich auf alle Steuerfälle ihres jeweiligen Landes, auch wenn diese durch die Finanzbehörden des anderen Landes bearbeitet werden.

Artikel 4Artikel 5 Anwendungsregelung

(1)Die Organleihe nach Artikel 1 Absatz 1 beginnt am 1. Januar 2015.
(2)Der Zeitpunkt des Beginns der Organleihe nach Artikel 1 Absatz 2 wird durch gleichlautende Rechtsverordnungen der für Finanzen zuständigen Minister beider Länder festgelegt. Die Rechtsverordnungen sollen erlassen werden, sobald die Voraussetzungen für eine vollständige Bearbeitung der saarländischen und rheinland-pfälzischen Grunderwerbsteuerfälle durch das Saarland erfüllt sind. Bis zu dem nach Satz 1 festzulegenden Zeitpunkt unterstützt das Saarland frühestens ab dem 1. Januar 2015 die Bearbeitung der rheinland-pfälzischen Grunderwerbsteuerfälle durch die Abordnung eigenen Personals an Rheinland-Pfalz. Der Dienstort des abgeordneten Personals verbleibt im Saarland.

Artikel 5Artikel 6 Inkrafttreten

(1)Dieser Staatsvertrag tritt zum
  1. Januar 2015 in Kraft, sofern bis zu diesem Zeitpunkt die Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz und bei der Staatskanzlei des Saarlandes hinterlegt sind, andernfalls mit Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde rückwirkend zum
  2. Januar
  3. [1]
(2)Dieser Staatsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jeder Seite durch schriftliche Erklärung mit einer Frist von fünf Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden.
(3)Mit dem Inkrafttreten eines Staatsvertrages, der eine oder sämtliche vorbezeichneten Aufgaben nach § 17 Abs. 4 Finanzverwaltungsgesetz überträgt, tritt dieser Staatsvertrag insoweit außer Kraft. Fußnoten [1]) Staatsvertrag in Kraft getreten am 01.01.2015, siehe Bekanntmachung vom 25.01.2015 (GVBl. S. 17)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.