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HeizkZuschGZustV RP 2022 Landesnorm Rheinland-Pfalz Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Heizkostenzuschussgesetz vom 19. Dezember 2022 gült

verordnung über Zuständigkeiten nach dem Heizkostenzuschussgesetz Vom 19. Dezember 2022 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe zur Einzelansicht Landesverordnung über Zuständig

§ 1Abs. 1 Heizk

ZuschG die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung als Wohngeldbehörde nach § 24 Abs. 1 Satz 1 des Wohngeldgesetzes in Verbindung mit der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Wohngeldgesetz vom 11. September 1978 (GVBl. S. 643, BS 402-11) in der jeweils geltenden Fassung, 2.

§ 1Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Heizk

ZuschG die Ämter für Ausbildungsförderung nach § 40 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in Verbindung mit dem Landesgesetz zur Ausführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom

  1. Dezember 1978 (GVBl. S. 759, BS 217-10) und der Landesverordnung über die Zuständigkeiten der Ämter für Ausbildungsförderung vom
  2. Februar 2001 (GVBl. S. 46, BS 217-10-2) in ihrer jeweils geltenden Fassung, 3.

§ 1Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Heizk

ZuschG die in den Kreisverwaltungen und den Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte bestehenden Ämter für Ausbildungsförderung als zuständige Behörden zur Durchführung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes nach der Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz vom

  1. Juli 1996 (GVBl. S. 273, BS 217-13) in der jeweils geltenden Fassung. Die nach Satz 1 zuständigen Stellen nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr. zur Einzelansicht § 1 § 2 Örtlich zuständig für den ersten Heizkostenzuschuss ist diejenige Behörde, die die Bewilligung über die in § 1 Abs. 1 und 2 HeizkZuschG genannten anspruchsbegründenden Leistungen für den Zeitraum vom
  2. Oktober 2021 bis
  3. März 2022 vorgenommen hat. Örtlich zuständig für den zweiten Heizkostenzuschuss ist diejenige Behörde, die die Bewilligung über die in § 1 Abs. 1 und 2 HeizkZuschG genannten anspruchsbegründenden Leistungen für den Zeitraum vom
  4. September 2022 bis
  5. Dezember 2022 vorgenommen hat. Wurden für eine dieser Leistungen in dem jeweiligen Zeitraum mehrere zeitlich aufeinander folgende Entscheidungen unterschiedlicher Behörden ausgesprochen, ist 1.

§ 1Abs. 1 Heizk

ZuschG diejenige Behörde örtlich zuständig, die die Bewilligung für den letzten Monat in diesem Zeitraum, für den eine Bewilligung erfolgte, vorgenommen hat, 2.

§ 1Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Heizk

ZuschG diejenige Behörde örtlich zuständig, die die aktuellste Entscheidung vorgenommen hat, 3.

§ 1Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Heizk

ZuschG diejenige Behörde örtlich zuständig, die die erste Bewilligung für den anspruchsbegründenden Zeitraum vorgenommen hat. zur Einzelansicht § 2 § 3

(1)Fachaufsichtsbehörde ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.
(2)Oberste Fachaufsichtsbehörde ist: 1.

§ 1Satz 1 Nr.

1 das für das Wohngeld zuständige Ministerium, 2.

§ 1Satz 1 Nr.

2 das für die Ausbildungsförderung zuständige Ministerium und 3.

§ 1Satz 1 Nr. 3 das für die außerschulische berufliche Aus- und Weiterbildung zuständige Ministerium. zur Einzelansicht § 3 § 4

(1)Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2)Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Heizkostenzuschussgesetz vom 24. Mai 2022 (GVBl. S. 210, BS 86-50) außer Kraft. zur Einzelansicht § 4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.