← Deutschland

Artikel 1 WasSchPolAufgAbkZusAbkG RP Landesnorm Rheinland-Pfalz Landesgesetz zu dem Zusatzabkommen zum Abkommen über die Aufgaben und Finanzierung der

Obsah (5)§ 1§ 2Artikel 1Artikel 2Artikel 3

gesetz zu dem Zusatzabkommen zum Abkommen über die Aufgaben und Finanzierung der Wasserschutzpolizei-Schule Vom 10. November 1992 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Landesgesetz zu dem Zusatzabkommen zum Abkommen über die Aufgaben und Finanzierung der Wasserschutzpolizei-Schule vom

  1. November 1992 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesgesetz zu dem Zusatzabkommen zum Abkommen über die Aufgaben und Finanzierung der Wasserschutzpolizei-Schule vom
  2. November 1992 01.10.2001 § 1 01.10.2001 § 2 01.10.2001 Abkommen - Zusatzabkommen zum Abkommen über die Aufgaben und Finanzierung der Wasserschutzpolizei-Schule 01.10.2001 Artikel 1 01.10.2001 Artikel 2 01.10.2001 Artikel 3 01.10.2001 § 1 Dem in Saarbrücken am
  3. November 1991 vom Land Rheinland-Pfalz unterzeichneten Zusatzabkommen zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Schleswig-Holstein zum Abkommen über die Aufgaben und Finanzierung der Wasserschutzpolizei-Schule wird zugestimmt. Das Zusatzabkommen wird nachstehend veröffentlicht.

§ 1§ 2 * Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Fußnoten *) Verkündet am 13. 11. 1992

§ 2

Abkommen Zusatzabkommen zum Abkommen über die Aufgaben und Finanzierung der Wasserschutzpolizei-Schule Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein schließen vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften nachstehendes Abkommen. Artikel 1 Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland und Sachsen-Anhalt sowie der Freistaat Sachsen treten dem Abkommen über die Aufgaben und Finanzierung der Wasserschutzpolizei-Schule mit Wirkung vom 1. Januar 1992 bei.

Artikel 1Artikel 2 Abweichend von Artikel 7 Abs.

1 und 3 des Abkommens über die Aufgaben und Finanzierung der Wasserschutzpolizei-Schule tragen die Länder Berlin (östlicher Teil), Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Sachsen-Anhalt bis zur vollständigen Einbeziehung in den Länderfinanzausgleich den durch ihren Beitritt bedingten Finanzmehrbedarf entsprechend der jeweiligen Sollstärke ihrer Wasserschutzpolizei.

Artikel 2

Artikel 3 Die Zustimmungserklärungen der Vertragsschließenden sind gegenüber der Behörde für Inneres der Freien und Hansestadt Hamburg abzugeben.

Artikel 3

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.