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§ 4 UmwMinVertrZustV RP Landesnorm Rheinland-Pfalz Landesverordnung über die Zuständigkeit zur Vertretung des Landes in gerichtlichen Verfahren im Ges

Obsah (7)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7

verordnung über die Zuständigkeit zur Vertretung des Landes in gerichtlichen Verfahren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität (Vertretungsordnung Klimaschu

Landesverordnung über die Zuständigkeit zur Vertretung des Landes in gerichtlichen Verfahren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität (Vertretungsordnung Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität) vom

  1. August 1997 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung über die Zuständigkeit zur Vertretung des Landes in gerichtlichen Verfahren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität (Vertretungsordnung Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität) vom
  2. August 1997 01.10.2001 Eingangsformel 01.10.2001 § 1 12.10.2022 § 2 12.10.2022 § 3 01.01.2008 § 4 12.10.2022 § 5 01.10.2001 § 6 01.10.2001 § 7 21.08.2013 Aufgrund des Artikels 104 Satz 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz vom
  3. Mai 1947 (VOBl. S. 209), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  4. Oktober 1995 (GVBl. S. 405), BS 100-1, und des § 7 Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom
  5. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom
  6. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1, wird verordnet:

Eingangsformel § 1 In gerichtlichen Verfahren, die das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität unmittelbar betreffen, wird das Land durch das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität vertreten.

§ 1

§ 2 In allen übrigen gerichtlichen Verfahren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität obliegt die Vertretung des Landes unbeschadet der nachfolgenden Bestimmungen

  1. dem Landesamt für Umwelt,
  2. dem Landesuntersuchungsamt,
  3. den Struktur- und Genehmigungsdirektionen,
  4. der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion,
  5. den Kreisverwaltungen in den ihnen als unteren Behörden der allgemeinen Landesverwaltung übertragenen Angelegenheiten,
  6. der Zentralstelle der Forstverwaltung sowie
  7. den Forstämtern, soweit diese Behörden jeweils sachlich zur Verfügung über den Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens befugt sind.

§ 2§ 3

(1)In gerichtlichen Verfahren, in denen Ansprüche ausschließlich oder unter anderem auf Vertrag oder Amtshaftung gestützt oder Regressansprüche wegen einer Amtspflichtverletzung erhoben werden, sowie in gerichtlichen Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit wird das Land in den Angelegenheiten, die den Forstämtern obliegen, durch die Zentralstelle der Forstverwaltung vertreten. § 2 des Landesgesetzes zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes vom 2. Oktober 1954 (GVBl. S. 115, BS 304-2) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
(2)In gerichtlichen Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen, die das Arbeitsverhältnis betreffen, wird das Land durch die Behörde vertreten, die den Arbeitsvertrag abgeschlossen hat oder abschließen will oder die infolge Versetzung oder Beschäftigung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers an die Stelle der ursprünglich vertragschließenden Behörde getreten ist; in gerichtlichen Verfahren, die die Zulässigkeit oder die Rechtswirksamkeit einer Versetzung einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers betreffen, wird das Land durch die abgebende Behörde vertreten.

§ 3

§ 4 Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität kann die Vertretung im Einzelfall abweichend von den Bestimmungen der §§ 1 bis 3 regeln. Von der Entscheidung ist das zuständige Gericht zu unterrichten.

§ 4

§ 5 Rechtsvorschriften, in denen von dieser Verordnung abweichende Regelungen getroffen sind, bleiben unberührt.

§ 5

§ 6 Die Vertretung des Landes in gerichtlichen Verfahren, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits begonnen haben, richtet sich nach den bisher geltenden Bestimmungen (§ 7 Abs. 2).

§ 6§ 7 *

(1)Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2)Gleichzeitig treten, vorbehaltlich der Regelung in § 6, außer Kraft:
  1. die Vertretungsordnung Soziales, Gesundheit und Umwelt vom
  2. April 1983 (GVBl. S. 88), geändert durch § 7 Abs. 2 der Verordnung vom
  3. März 1997 (GVBl. S. 121), BS 3210-4, und
  4. die Vertretungsordnung Landwirtschaft, Weinbau und Forsten vom
  5. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 50), geändert durch Verordnung vom
  6. September 1993 (GVBl. S. 512), BS 3210-8, soweit sie Regelungen für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten enthalten. Die Ministerin für Umwelt und Forsten Fußnoten *) Abs. 1: Verkündet am
  7. 1997

§ 7

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.