Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung eines gemeinsamen Mahngerichts vom
Eingangsformel § 1 Dem am 10. Dezember 2004 in Saarbrücken unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung eines gemeinsamen Mahngerichts wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Staatsvertrag Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung eines gemeinsamen Mahngerichts Das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister der Justiz, und das Saarland, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Justiz, Gesundheit und Soziales, schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe folgenden Staatsvertrag: Artikel 1 Die Mahnverfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit für das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz und des Saarlandes werden dem Amtsgericht Mayen übertragen. Das Gericht führt als Mahngericht die Bezeichnung „Gemeinsames Mahngericht der Länder Rheinland-Pfalz und Saarland“.
Artikel 2 Die Mahnverfahren werden beim Amtsgericht Mayen maschinell bearbeitet.
Artikel 4 Für die bis zum In-Kraft-Treten des Staatsvertrags eingegangenen Mahnverfahren bleibt das Mahngericht zuständig, das mit dem Verfahren befasst ist.
Artikel 5 Dieser Vertrag kann von jedem der vertragschließenden Länder mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember 2007.
Er tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.