Landesgesetz über den Abschluß eines Staatsvertrages zwischen dem Saarland und dem Lande Rheinland-Pfalz über die Ausübung schiffahrtspolizeilicher Vollzugsaufgaben auf dem saarländischen Teil der Bundeswasserstraße "Mosel" vom
Staatsvertrag Staatsvertrag zwischen dem Saarland und dem Land Rheinland-Pfalz über die Ausübung schiffahrtspolizeilicher Vollzugsaufgaben auf dem saarländischen Teil der Bundeswasserstraße "Mosel" Das Saarland, vertreten durch den Ministerpräsidenten, und das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Ministerpräsidenten, schließen nachstehenden Vertrag: § 1 Das Land Rheinland-Pfalz übernimmt die schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben auf dem saarländischen Teil der Bundeswasserstraße "Mosel" in dem Umfange und unter den Voraussetzungen, wie sie in der diesem Vertrage als Anlage beiliegenden Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und der Regierung des Saarlandes über die Ausübung der schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben vom 31. Januar/21. April 1964 durch Polizeikräfte des Saarlandes auszuüben sind.
§ 2 Die Beamten der Wasserschutzpolizei des Landes Rheinland-Pfalz haben auf dem saarländischen Teil der Bundeswasserstraße "Mosel" die gleichen Befugnisse wie Polizeivollzugsbeamte des Saarlandes. Beamte, die in Rheinland-Pfalz Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind, besitzen diese Eigenschaft auch im Saarland. Bei der Erfüllung der Aufgaben im Rahmen dieses Staatsvertrages haben die Beamten der Wasserschutzpolizei des Landes Rheinland-Pfalz das im Saarland geltende Recht anzuwenden.
§ 3 Das Saarland verpflichtet sich, die dem Lande Rheinland-Pfalz in Ausübung der nach § 1 übernommenen schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben entstehenden Sach- und Personalkosten zu ersetzen. Die Abrechnung findet jährlich statt.
§ 4 Das Land Rheinland-Pfalz kann den Vollzug der übernommenen Aufgaben einstellen. Die Einstellung setzt voraus, daß das Land Rheinland-Pfalz das Saarland von der beabsichtigten Maßnahme mindestens acht Monate vorher in Kenntnis setzt.
§ 5 Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe am ersten Tage des Monats, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt, in Kraft.
Vereinbarung Vereinbarung über die Ausübung der schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben Die Bundesregierung, vertreten durch den Bundesminister für Verkehr, und die Regierung des Saarlandes, vertreten durch den Minister des Innern, schließen über die Ausübung der schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben auf den Binnengewässern des Bundes und auf See bis zur Hoheitsgrenze - im folgenden Wasserstraßen genannt - folgende Vereinbarung: § 1 Die schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben sind:
Auf denjenigen Wasserstraßen, für welche das Land keine Polizeikräfte bereitstellt, werden diese Aufgaben von der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes ausgeübt.
§ 4 Sind im Falle des § 2 Satz 1 Polizeikräfte des Landes nicht erreichbar, so können die Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes zur Beseitigung einer bereits eingetretenen Störung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Schiffsverkehrs oder zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr die notwendigen Vollzugsmaßnahmen durch ihre Beamten treffen. Die zuständige Polizeidienststelle des Landes ist unverzüglich zu unterrichten.
§ 5 Soweit das Land die Aufgaben nach § 1 durch Polizeikräfte ausübt, können die Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes den Polizeidienststellen des Landes im Rahmen des § 1 Ermittlungs- und Vollzugsaufträge erteilen. Die Polizeidienststellen sind nur für die Art der Ausführung des Auftrages verantwortlich.
§ 6 Die Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes und die Polizeidienststellen des Landes halten bei der Ausübung ihrer Aufgaben enge Fühlung miteinander.
1, die im Zusammenhang mit militärischen Übungen in den Gewässern seewärts der Grenzen der Seefahrt zu erfüllen sind, werden durch Vollzugsorgane des Bundes ausgeübt, soweit nicht mit dem Land im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird.
§ 10 Überwachungsaufgaben, die der See-Berufsgenossenschaft und der Binnenschiffahrts-Berufsgenossenschaft auf Grund besonderer Rechtsvorschriften übertragen werden, bleiben unberührt.
des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in welchem die Landesregierung den Bundesminister für Verkehr von der Erfüllung der hierfür nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzung in Kenntnis setzt. Bonn, den 31. Januar 1964 Der Bundesminister für Verkehr Seebohm Saarbrücken, den 21. April 1964 Regierung des Saarlandes Der Minister des Innern Schnur
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.