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MoselSchGerAbkG RP Landesnorm Rheinland-Pfalz Abkommen - Abkommen zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die

Obsah (7)§ 1§ 2Artikel 1Artikel 2Artikel 3Artikel 4Artikel 5

gesetz über den Abschluß eines Abkommens zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung von Moselschiffahrtsgerichten Vom 28. April 1966 Zum 13.08.2026

Landesgesetz über den Abschluß eines Abkommens zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung von Moselschiffahrtsgerichten vom

  1. April 1966 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesgesetz über den Abschluß eines Abkommens zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung von Moselschiffahrtsgerichten vom
  2. April 1966 01.10.2001 § 1 01.10.2001 § 2 01.10.2001 Abkommen - Abkommen zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung von Moselschiffahrtsgerichten 01.10.2001 Artikel 1 01.10.2001 Artikel 2 01.10.2001 Artikel 3 01.10.2001 Artikel 4 01.10.2001 Artikel 5 01.10.2001 § 1 Dem am
  3. Februar,
  4. Februar,
  5. März 1966 unterzeichneten Abkommen zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung von Moselschiffahrtsgerichten wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

§ 1§ 2 * Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Fußnoten *) Verkündet am 30. 4. 1966

§ 2

Abkommen Abkommen zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung von Moselschiffahrtsgerichten Das Land Nordrhein-Westfalen - vertreten durch den Ministerpräsidenten - das Land Rheinland-Pfalz - vertreten durch den Ministerpräsidenten - und das Saarland - vertreten durch den Ministerpräsidenten - schließen vorbehaltlich der Genehmigung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachstehendes Abkommen: Artikel 1 Auf Grund des Artikels 34 Absatz 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik und dem Großherzogtum Luxemburg über die Schiffbarmachung der Mosel vom

  1. Oktober 1956 - Bundesgesetzbl. II S. 1838 - und der §§ 4 und 18 a des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen vom
  2. September 1952 - Bundesgesetzbl. I S. 641 - in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrts- und Rheinschiffahrtssachen vom
  3. Mai 1965 - Bundesgesetzbl. I S. 389 - wird die Verhandlung und Entscheidung von Binnenschiffahrtssachen einschließlich der Moselschiffahrtssachen für den gesamten Mosellauf, auf dem deutsche Gerichtsbarkeit ausgeübt wird, im
  4. Rechtszug dem Amtsgericht St. Goar übertragen.

Artikel 1

Artikel 2 Die Verhandlung und Entscheidung über Berufungen und Beschwerden gegen die Entscheidung des Amtsgerichts St. Goar in den Artikel 1 genannten Angelegenheiten wird dem Oberlandesgericht in Köln übertragen.

Artikel 2Artikel 3 Für die bis zum 30.

April 1966 anhängig werdenden Verfahren verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

Artikel 3Artikel 4

(1)Dieses Abkommen bindet die vertragschließenden Länder nur insoweit, als von einem Land die Verhandlung und Entscheidung von Binnenschiffahrts- und Moselschiffahrtssachen einem Gericht eines anderen Landes zugewiesen wird. Soweit keine Bindung besteht, bleibt die Befugnis der Landesregierungen nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen durch dieses Abkommen unberührt.
(2)Das Abkommen kann von jedem beteiligten Land gegenüber den anderen beteiligten Ländern oder auch nur einem von ihnen mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung bleiben die zwischen den übrigen Beteiligten getroffenen Vereinbarungen unberührt.

Artikel 4Artikel 5 Dieses Abkommen tritt am 1.

Mai 1966 in Kraft.

Artikel 5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.