Landesgesetz zu einer Vereinbarung der Länder der Bundesrepublik Deutschland über die Verteilung der Feuerschutzsteuer vom
Vereinbarung Vereinbarung der Länder der Bundesrepublik Deutschland über die Verteilung der Feuerschutzsteuer Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein halten es aus volkswirtschaftlichen und verwaltungsökonomischen Gründen für zweckmäßig, von einer besonderen landesrechtlichen Regelung der Feuerschutzsteuer abzusehen. Sie werden daher bis auf weiteres das Feuerschutzsteuergesetz vom
Artikel 2 Das bei den privaten Versicherungsunternehmen einschließlich ihrer landesbegrenzten Bezirksdirektionen erzielte Gesamtaufkommen der Feuerschutzsteuer, soweit es nicht unter Artikel 1 Satz 2 fällt, wird bis auf weiteres im Verhältnis des Prämienaufkommens in den einzelnen Ländern im Kalenderjahr 1964 verteilt. Danach entfallen von dem gesamten Steueraufkommen auf: Baden-Württemberg 15,79 v. H. Bayern 11,69 v. H. Berlin 3,28 v. H. Bremen 2,47 v. H. Hamburg 8,36 v. H. Hessen 9,89 v. H. Niedersachsen 9,48 v. H. Nordrhein-Westfalen 32,09 v. H. Rheinland-Pfalz 3,56 v. H. Saarland 1,36 v. H. Schleswig-Holstein 2,03 v. H. 100,00 v. H.
Artikel 3 Die Freie und Hansestadt Hamburg - Finanzbehörde - wird die Verteilung der Feuerschutzsteuer gemäß Artikel 2 durchführen. Dabei sind unter Berücksichtigung des jeweiligen Vorjahresergebnisses angemessene vierteljährliche Abschlagszahlungen festzulegen, die am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember eines jeden Jahres zu leisten sind.
Artikel 4 Die Vereinbarung ist nach ihrem Inkrafttreten vom Rechnungsjahr 1968 ab anzuwenden. Sie kann von einem der beteiligten Länder unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum 31. Dezember des jeweils laufenden Rechnungsjahres durch Mitteilung an die anderen Länder gekündigt werden. Es wird in Aussicht genommen, den Verteilungsschlüssel nach Artikel 2 frühestens für das Rechnungsjahr 1971 neu zu erstellen.
Artikel 5 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn alle Länder dem Sekretariat des Finanzausschusses des Bundesrates die Zustimmung ihrer dafür zuständigen Organe mitgeteilt haben. Die Ländervereinbarung über die Verteilung der Feuerschutzsteuer vom 27./28. Juli 1950 ist letztmalig auf das Rechnungsjahr 1967 anzuwenden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.