Landesgesetz zu dem Vertrag vom
Vertrag Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Rheinland-Pfalz zur Ergänzung und Änderung der konkordatären Bestimmungen im Land Rheinland-Pfalz Der Heilige Stuhl, vertreten durch dessen Bevollmächtigten, den Herrn Apostolischen Nuntius in Deutschland, Corrado Bafile, Titularerzbischof von Antiochien in Pisidien, und das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Herrn Ministerpräsidenten, Dr. h. c. Peter Altmeier, haben, geleitet von dem Wunsch, das freundschaftliche Verhältnis zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Lande zu festigen und zu fördern, ausgehend von der Tatsache, daß die Konkordate mit Bayern vom 29. März 1924 (im ehemals bayerischen Teil des Landes) mit Preußen vom 14. Juni 1929 (im ehemals preußischen Teil des Landes) und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933 in Geltung stehen, beschlossen, in Anpassung an die Entwicklung auf dem Gebiet der Lehrerbildung den folgenden Vertrag zu schließen: Artikel 1
Artikel 3 Sollte sich in Zukunft wegen der Auslegung oder praktischen Anwendung einer Bestimmung dieses Vertrages irgendeine Meinungsverschiedenheit ergeben, so werden der Heilige Stuhl und das Land Rheinland-Pfalz im gemeinsamen Einvernehmen eine freundschaftliche Lösung herbeiführen.
Artikel 4 Dieser Vertrag, dessen italienischer und deutscher Text gleiche Kraft haben, bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden in Bad Godesberg ausgetauscht. Er tritt mit dem Tage des Austausches in Kraft. Zu Urkund dessen ist dieser Vertrag in doppelter Urschrift unterzeichnet worden.
Schlußprotokoll Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tag geschlossene Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Rheinland-Pfalz sind folgende übereinstimmende Erklärungen abgegeben worden, die einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bilden: Zu Artikel 1: Bei einer Änderung der inneren Struktur der Erziehungswissenschaftlichen Hochschule gilt für neue Organisationsformen, die an die Stelle der bisherigen Organisationsformen zur Ausbildung der Lehrer an Grund- und Hauptschulen treten, Entsprechendes. Zu Artikel 1 Abs. 1: Die Lehrstuhlinhaber gemäß Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1 vertreten ihren Wissenschaftsbereich auch hinsichtlich der Didaktik des Religionsunterrichts und der theologischen Grenzfragen. Die Mindestausstattung für das Fach Katholische Theologie umfaßt neben diesen Lehrstühlen nach Bedarf Lehraufträge, Stellen für akademische Mitarbeiter, Hilfs- und Schreibkräfte sowie eine Bibliothek; sie sollen zu einer Einheit zusammengefaßt werden. Die Vorschlagslisten für die Berufungen auf die Lehrstühle für katholische Theologie werden im Einvernehmen mit dem zuständigen Diözesanbischof erstellt, der damit gleichzeitig zum Ausdruck bringt, daß er gegen die Vorgeschlagenen keine Erinnerung erhebt. Für die Erteilung eines Lehrauftrages gilt Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1 entsprechend. Die Lehrstuhlinhaber für Religionspädagogik vertreten den pädagogischen Wissenschaftsbereich unter besonderer Berücksichtigung der religiösen Bildung und Erziehung. Die Beurteilung, ob die für die Besetzung der Lehrstühle gemäß Art. 1 Abs. 1 Ziff. 2 in Aussicht Genommenen in der Lage sind, ihren Wissenschaftsbereich im Geiste der katholischen Lehre zu vertreten, trifft die zuständige kirchliche Oberbehörde. Im Aufbau des Pädagogischen Studiums und in der Gestaltung der Studien- und Prüfungsordnungen wird das Land dafür Sorge tragen, daß die Studenten, die die Fächer Katholische Theologie und Religionspädagogik wählen, dadurch nicht mehr als andere Studenten belastet werden. Zu Artikel 1 Absatz 2: Das Land wird die Fortbildung der Lehrer im Fach Religion in gleicher Weise fördern wie die Fortbildung in den anderen Fächern. Zu Artikel 2 Absatz 3: Das Land wird die schulpraktische Ausbildung der Studenten der kirchlichen Erziehungswissenschaftlichen Hochschule in gleicher Weise sicherstellen wie diejenige der Studenten der Erziehungswissenschaftlichen Hochschule des Landes.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.