dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung Vom 18. August 2022 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe zur Einzelansicht Landesverordnung über Zuständigkeiten
dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung vom 18. August 2022 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung über Zuständigkeiten
dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung vom
2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 6. November 1968 (GVBl. S. 247, BS 453-1), § 2 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung und § 2 Abs. 7 Satz 1 der Landkreisordnung wird von dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau verordnet: zur Einzelansicht Eingangsformel § 1 Zuständige oberste Landesbehörde
FQG) vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2575) ist das für die Aufsicht über die Industrie- und Handelskammern zuständige Ministerium. zur Einzelansicht § 1 § 2
FQG in Verbindung mit § 5 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV) vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2905) für die Anerkennung
Mai 2020 (BGBl. I S. 920), geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591), jeweils in Verbindung mit § 60 des Berufsbildungsgesetzes, erlassenen Regelung durchführen, als Ausbildungsstätten, 2.
FQG für den Widerruf der Anerkennung der
Nummer 1 anerkannten Ausbildungsstätten, 3.
FQG für die Untersagung der Ausübung von Tätigkeiten an einer
Nummer 1 anzuerkennenden Ausbildungsstätte, 4.
FQG für die Überwachung der
Nummer 1 anerkannten Ausbildungsstätten, 5.
FQG für die Entgegennahme und Löschung der anzuzeigenden Angaben der
Nummer 1 anerkannten Ausbildungsstätten, 6.
FQG für die Mitteilungen an das Kraftfahrt-Bundesamt betreffend die
Nummer 1 anerkannten Ausbildungsstellen ist der Landesbetrieb Mobilität.
FQG in Verbindung mit § 10 BKrFQV betreffend die
Absatz 1 Nr. 1 anzuerkennenden Ausbildungsstätten ist der Landesbetrieb Mobilität. zur Einzelansicht § 2 § 3
FQG in Verbindung mit den §§ 8 und 9 BKrFQV für die Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises, 2.
FQG in Verbindung mit § 5 BKrFQV für die Anerkennung a) der Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis der Klasse CE oder DE
2 des Fahrlehrergesetzes vom
3 des Fahrlehrergesetzes keiner Fahrschulerlaubnis und keiner amtlichen Anerkennung bedürfen, als Ausbildungsstätten, 3.
FQG für den Widerruf der Anerkennung der
Nummer 2 anerkannten Ausbildungsstätten, 4.
FQG für die Untersagung der Ausübung von Tätigkeiten an einer
Nummer 2 anzuerkennenden Ausbildungsstätte, 5.
FQG für die Überwachung der
Nummer 2 anerkannten Ausbildungsstätten, 6.
FQG für die Entgegennahme und Löschung der anzuzeigenden Angaben der
Nummer 2 anerkannten Ausbildungsstätten, 7.
FQG für die Datenübermittlung an den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises, 8.
FQG für die Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt, 9.
FQG für die Mitteilungen an das Kraftfahrt-Bundesamt betreffend die
Nummer 2 anerkannten Ausbildungsstellen ist die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung.
FQG, 2.
FQG in Verbindung mit § 10 BKrFQV betreffend die
Absatz 1 Nr. 2 anzuerkennenden Ausbildungsstätten ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung.
den Absätzen 1 und 2 übertragenen Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr. zur Einzelansicht § 3 § 4
der Verkündung in Kraft.
dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz und der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung vom 12. Februar 2019 (GVBl. S. 16, BS 923-8) außer Kraft. zur Einzelansicht § 4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.