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§ 2 RechVUV RP Landesnorm Rheinland-Pfalz Landesverordnung über die Rechnungslegung der unter Landesaufsicht stehenden privaten Versicherungsunternehm

verordnung über die Rechnungslegung der unter Landesaufsicht stehenden privaten Versicherungsunternehmen Vom 6. Dezember 1988 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe zur Einzela

§ 53

VAG, die der Aufsicht durch Landesbehörden unterliegen, haben, soweit sie nicht gemäß § 157 a VAG von der laufenden Aufsicht freigestellt sind, nach Maßgabe der §§ 2 bis 8 der Verordnung über die Rechnungslegung bestimmter kleinerer Versicherungsvereine

§ 53des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 27.

Januar 1988 (GVBl. I S. 104) in der jeweils geltenden Fassung Rechnung zu legen. Die Nachweisung 102 (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung bestimmter kleinerer Versicherungsvereine

§ 53des Versicherungsaufsichtsgesetzes) entfällt.

(2)Versicherungsvereinen, die nicht Pensionskassen sind und deren gebuchte Bruttobeiträge im Durchschnitt der drei letzten Geschäftsjahre zweihunderttausend Deutsche Mark nicht überstiegen haben, werden abweichend von Absatz 1 bei den Aufstellungen nach den Formblättern und Nachweisungen zur Verordnung über die Rechnungslegung bestimmter kleinerer Versicherungsvereine

§ 53des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Anlageband zum BGBl.

1988 I Nr. 4) nachstehende Vereinfachungen eingeräumt:

  1. Die Untergliederungen im Formblatt 1 bei den Aktiva zu Posten 8 und bei den Passiva zu den Posten 3 Buchst. e und 8, im Formblatt 2 zu Posten 9, im Formblatt 3 zu den Posten 1, 10 Buchst. a und 12 sowie im Formblatt 8 zu den Posten 1, 3, 6 bis 10, 12 Buchst. a und d, 13, 15, 17 und 19 entfallen.
  2. Angaben sind in der Nachweisung 4 lediglich zu den Nummern 1.1.1, 1.5, 1.6, 1.7 (Sterbekassen), 1.8 (Krankenversicherungsvereine), 2.5, 3 und 4 sowie in der Nachweisung 5 lediglich zu den Nummern 1.1.1, 1.5, 1.6, 2.1, 2.3, 3 und 4 zu machen.
  3. In der Nachweisung 9 entfallen Angaben zu den Nummern 7 und 9.

(3)Die in Absatz 1 genannten Versicherungsvereine haben den Geschäftsbetrieb und die Vermögenslage auf ihre Kosten mindestens zum Abschlußstichtag eines jeden dritten Geschäftsjahres, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde in kürzeren Zeitabständen, durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen. Die Aufsichtsbehörde kann die Prüfung in Zeitabständen bis zu fünf Jahren gestatten; sie kann auch eine andere Regelung treffen, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse geboten erscheint und die Belange der Versicherten dadurch nicht beeinträchtigt werden. Ist eine Abschlußprüfung gemäß § 64 VAG angeordnet, entfallen insoweit die in den Sätzen 1 und 2 genannten Prüfungen.
(4)Die Rechnungslegungsunterlagen nach § 5 der Verordnung über die Rechnungslegung bestimmter kleinerer Versicherungsvereine

§ 53

des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Bericht über die Prüfung gemäß Absatz 3 sind einen Monat nach der Mitglieder- oder Mitgliedervertreterversammlung, spätestens neun Monate nach Schluß des Geschäftsjahres, der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen. zur Einzelansicht § 1 § 2 *

(1)Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2)Gleichzeitig tritt vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 die Landesverordnung über die Rechnungslegung der unter Landesaufsicht stehenden privaten Versicherungsunternehmen vom 20. Dezember 1975 (GVBl. 1976 S. 17, BS 76-22) außer Kraft.
(3)Diese Verordnung ist erstmals auf das nach dem
  1. Dezember 1988 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die Landesverordnung über die Rechnungslegung der unter Landesaufsicht stehenden privaten Versicherungsunternehmen vom
  2. Dezember 1975 ist auf die vorhergehenden Geschäftsjahre weiterhin anzuwenden. Der Minister für Wirtschaft und Verkehr Fußnoten *) Abs. 1: Verkündet am
  3. 1989 zur Einzelansicht § 2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.