Landesverordnung über die Gebühren für die Teilnahme an Fernstudien an Fachhochschulen (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom
Eingangsformel § 1
§ 4 Für die Teilnahme an einem vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits aufgenommenen Fernstudium sind Gebühren und Auslagen nach dem bisher geltenden Recht (§ 5 Abs. 2) zu erheben.
Anlage Besonderes Gebührenverzeichnis für die Teilnahme am Fernstudium an Fachhochschulen in den Ländern Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland Lfd. Gegenstand Gebühr Nr. EUR Weiterbildung Vorbemerkung 1 Die Gebühren können ermäßigt oder erlassen werden, wenn für das Lehrangebot ein besonderes öffentliches Interesse besteht oder in Härtefällen oder im Falle der Bedürftigkeit der oder des Teilnehmenden. 1.1 Teilnahme an einem Studiengang oder einem Studienangebot mit Masterabschluss oder Zertifikatsabschluss, je Semester und Studiengang einschließlich der Erstversuche bei Prüfungen mit Ausnahme der Abschlussarbeit 60,00 bis 3500,00 Anmerkung zu lfd. Nr. 1.1 Die Gebühr umfasst die beim Angebot entstehenden Kosten für Honorare der Dozentinnen und Dozenten, Labore, Entwicklung von Einsendeaufgaben, Klausurstellung und deren Korrektur. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem jeweiligen Anteil und der Art der stattfindenden Präsenzveranstaltungen. 1.2 Masterarbeit oder andere Form einer Abschlussarbeit (Betreuung und Bewertung der Arbeit einschließlich Zweitgutachten und Prüfung) 600,00 bis 1900,00 1.3 Teilnahme an ergänzenden Präsenzveranstaltungen 60,00 bis 360,00 Anmerkung zu lfd. Nr. 1.3 Die Anmerkung zu lfd. Nr. 1.1 gilt entsprechend. 1.4 Prüfung und Feststellung der Anerkennbarkeit von an anderen Hochschulen erbrachten Leistungen und außerhalb des Hochschulbereichs erworbenen Kenntnissen und Qualifikationen vor Einschreibung, je nach Aufwand einmalig für das Gesamtverfahren 24,00 bis 120,00 Anmerkung zu lfd. Nr. 1.4 Die Gebühr wird bei einer späteren Einschreibung in den entsprechenden Studiengang auf die Gebühr nach lfd. Nr. 1.1 angerechnet. 2 Prüfungen und Wiederholungen, soweit nicht in lfd. Nr. 1.1 enthalten (gilt für Weiterbildung) 2.1 Einzelne Prüfungen, je Prüfung (Wiederholung einer Prüfung, Ablegen einer Prüfung ohne vorherige Teilnahme an den Lehrveranstaltungen) 24,00 bis 120,00 2.2 Wiederholung einzelner Präsenzveranstaltungen (auch Praktika) 60,00 bis 360,00 2.3 Wiederholung einzelner Studienleistungen (Einsendeaufgaben u. Ä.) 24,00 bis 300,00 Anmerkung zu lfd. Nr. 2 Die Vorbemerkung zu lfd. Nr. 1 gilt entsprechend. 3 Fernstudienmaterial (gilt für alle Studienangebotsformen) 3.1 Bezug von gedrucktem Fernstudienmaterial, je Kurseinheit (Herstellungs- und Versandkosten der Kurseinheit) 12,00 bis 120,00 3.2 Bezug sonstiger Fernstudienmaterialien; Multimediaeinheiten u. a. (Herstellungs-, Bereitstellungs- und Versandkosten der Kurseinheit) 24,00 bis 600,00 Anmerkung zu lfd. Nr. 3 In Ausnahmefällen kann für ungewöhnlich umfangreiches Fernstudienmaterial oder besonders aufwendige Multimediaeinheiten, soweit die Erstellung oder Beschaffung einen erheblich über dem in lfd. Nr. 3 festgesetzten Rahmen liegenden Aufwand erfordert, die Gebühr entsprechend dem erhöhten Aufwand bis zu 300 v. H. der jeweils festgesetzten Höchstgebühr betragen. 4 Verschiedenes 4.1 Bewertung und Anerkennung von ausländischen Zeugnissen und Befähigungsnachweisen mit Ausnahme der Zeugnisse von Austauschstudierenden 21,00 bis 95,00 Anmerkung zu lfd. Nr. 4.1 Von der Erhebung der Gebühr kann in sozialen Härtefällen oder bei geringem Verwaltungsaufwand abgesehen werden. 4.2 Ausstellung eines Studierendenausweises als Chipkarte 7,00 bis 36,00 4.3 Zweitausstellung von Ausweisen, Bescheinigungen und Ähnlichem 4.3.1 Studierendenausweis 7,00 bis 28,00 4.3.2 Studierendenausweis als Chipkarte 15,00 bis 30,00 4.3.3 Zeugnisse aufgrund von Rekonstruktionen 20,00 bis 59,00 4.3.4 Jede sonstige Amtshandlung 4,00 bis 28,00 4.4 Gebühr für verspätete Rückmeldung Studierender 21,00 4.5 Ausstellen von studienbezogenen Nachweisen und Bescheinigungen sowie Anfertigen zusätzlicher Kopien von Zeugnissen, Urkunden und Dokumenten (Diploma Supplement, Transcript of records etc.) 5,00 bis 25,00 4.6 Teilnahme an einem zweiten oder weiteren Hochschulstudium nach einem abgeschlossenen Hochschulstudium (Zweitstudium), je Semester und Studiengang 650,00 Anmerkungen zu lfd. Nr. 4.6 1. Als Zweitstudium gilt nicht ein konsekutiver Masterstudiengang, der nach dem Erwerb des Bachelorgrades zum zweiten berufsqualifizierenden Abschluss führt, sowie ein nach § 70 Abs. 2 des Hochschulgesetzes beitragsfreies Doppelstudium. 2. Die Vorbemerkung zu lfd. Nr. 1 gilt entsprechend. 3. Die Gebühr kann für Teilzeitstudiengänge entsprechend der Ausgestaltung des jeweiligen Teilzeitstudiengangs ermäßigt werden. 4. Die Gebühr wird nicht erhoben von beurlaubten Studierenden während der Dauer ihrer Beurlaubung. 5. Ein an einer ausländischen Hochschule erworbener Abschluss wird einem Abschluss an einer staatlichen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland gleichgestellt, wenn nach der Bewertung durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) im Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland keine wesentlichen Unterschiede bestehen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.