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§ 3 UkZustV RP Landesnorm Rheinland-Pfalz Landesverordnung über Zuständigkeiten bei der Unabkömmlichstellung von Wehrpflichtigen vom 8. Januar 2001 Te

verordnung über Zuständigkeiten bei der Unabkömmlichstellung von Wehrpflichtigen Vom 8. Januar 2001 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

§ 1Abs.

1 Nr. 2 das für die Aufsicht über die Rechtspflege zuständige Ministerium für die Berufsrichter im Landesdienst und im Übrigen

  1. a)jedes Gericht als Justizbehörde, für die bei dem Gericht tätigen ehrenamtlichen Richter,
  2. b)jede Landesbehörde für ihre Bediensteten und für die bei ihr ehrenamtlich Tätigen,
  3. c)jede Verwaltung einer kommunalen Gebietskörperschaft für die Bediensteten der Gebietskörperschaft und für die bei der Gebietskörperschaft ehrenamtlich Tätigen,
  4. d)jede sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts für ihre Bediensteten und für die bei ihr ehrenamtlich Tätigen, 2.

§ 1Abs.

1 Nr. 3 die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung für

  1. a)die im Zivilschutz Tätigen, soweit es sich nicht um Einrichtungen des Bundes oder um Fälle des § 1 Abs. 1 Nr. 2 handelt,
  2. b)die Angehörigen einer Hilfsorganisation des Katastrophenschutzes; die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Sitz der örtlichen Verwaltungsstelle der Einrichtung, bei der der Wehrpflichtige tätig ist, 3.

§ 1Abs.

1 Nr. 4

  1. a)das Oberlandesgericht als Justizbehörde für die Rechtsanwälte und Notare,
  2. b)das Landesamt für Steuern für die Steuerberater und Steuerbevollmächtigten,
  3. c)das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung für freiberuflich tätige Angehörige der Berufe des Gesundheitswesens mit Ausnahme der Tierärzte,
  4. d)das Landesuntersuchungsamt für Tierärzte,
  5. e)das Landesvermessungsamt Rheinland-Pfalz für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure und deren Mitarbeiter,
  6. f)die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung für die übrigen wehrpflichtigen Angehörigen freier Berufe, 4.

§ 1Abs.

1 Nr. 5 das Bergamt Rheinland-Pfalz, 5.

§ 1Abs.

1 Nr. 8 der Landesbetrieb Straßen und Verkehr, 6.

§ 1Abs.

1 Nr. 9 die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung, 7.

§ 1Abs.

1 Nr. 10 die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung, nach Anhörung der zuständigen Industrie- und Handelskammer, 8.

§ 1Abs.

1 Nr. 14

  1. a)die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion für die Lehrkräfte an den ihrer Schulaufsicht unterstehenden Schulen in freier Trägerschaft,
  2. b)die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung für die Wehrpflichtigen in allen anderen Fällen - bei Wehrpflichtigen, die in landwirtschaftlichen Betrieben tätig sind, nach Anhörung der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz -. zur Einzelansicht § 1 § 2 Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die ihnen nach § 1 übertragenen Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr. zur Einzelansicht § 2 § 3 Das Recht der Landesregierung zur Benennung der Beisitzerinnen und Beisitzer in den bei den Wehrersatzbehörden gebildeten Ausschüssen zum Ausgleich von Meinungsverschiedenheiten nach § 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung wird übertragen auf 1. das für das Wehrwesen zuständige Ministerium für die Benennung der Beisitzerin oder des Beisitzers in dem bei der Wehrbereichsverwaltung gebildeten Ausschuss und 2. die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion für die Benennung der Beisitzerinnen und Beisitzer in den bei den Kreiswehrersatzämtern gebildeten Ausschüssen. zur Einzelansicht § 3 § 4 *

(1)Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2)(Aufhebungsbestimmung) Der Ministerpräsident Fußnoten *) Abs. 1: Verkündet am 12. 1. 2001 zur Einzelansicht § 4

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