Gemeinschaftliche Anordnung der Staatskanzlei, des Ministeriums für Finanzen und Wiederaufbau, des Ministeriums des Innern, des Ministeriums der Justiz, des Ministeriums für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten, des Sozialministeriums, des Ministeriums für Unterricht und Kultus sowie des Ministeriums für Wirtschaft und Verkehr über die Vertretung des Landes Rheinland-Pfalz bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis Vom 28. August 1963 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe zur Einzelansicht Gemeinschaftliche Anordnung der Staatskanzlei, des Ministeriums für Finanzen und Wiederaufbau, des Ministeriums des Innern, des Ministeriums der Justiz, des Ministeriums für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten, des Sozialministeriums, des Ministeriums für Unterricht und Kultus sowie des Ministeriums für Wirtschaft und Verkehr über die Vertretung des Landes Rheinland-Pfalz bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis vom 28. August 1963 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gemeinschaftliche Anordnung der Staatskanzlei, des Ministeriums für Finanzen und Wiederaufbau, des Ministeriums des Innern, des Ministeriums der Justiz, des Ministeriums für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten, des Sozialministeriums, des Ministeriums für Unterricht und Kultus sowie des Ministeriums für Wirtschaft und Verkehr über die Vertretung des Landes Rheinland-Pfalz bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis vom 28. August 1963 01.10.2001 Eingangsformel 01.10.2001 Auf Grund des § 220 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz (LBG) vom 11. Juli 1962 (GVBl. S. 73), geändert durch § 69 des Landesrichtergesetzes für Rheinland-Pfalz (LRiG) vom 29. Oktober 1962 (GVBl. S. 159), BS 2030-1, wird für den Geschäftsbereich der vorgenannten obersten Dienstbehörden angeordnet: 1. Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird das Land vertreten:
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