Obsah (6)
§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6gesetz Vom 23. August 1967 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Zuständigkeits- und Verfahrensordnung zum Bundesentschädigungsgesetz vom
- August 1967 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Zuständigkeits- und Verfahrensordnung zum Bundesentschädigungsgesetz vom
- August 1967 01.10.2001 Eingangsformel 01.10.2001 § 1 01.09.2014 § 2 01.10.2001 § 3 01.10.2001 § 4 01.10.2001 § 5 01.09.2014 § 6 01.10.2001 Auf Grund des § 184 Abs. 1 des Bundesgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) in der Fassung vom
- Juni 1956 (BGBl. I S. 559), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
- August 1966 (BGBl. I S. 525) verordnet die Landesregierung:
Eingangsformel § 1
(1)Entschädigungsbehörde und oberste Entschädigungsbehörde im Sinne des § 187 des Bundesentschädigungsgesetzes ist das Landesamt für Finanzen - Amt für Wiedergutmachung.
(2)Oberste Landesbehörde im Sinne des § 184 Abs. 2 des Bundesentschädigungsgesetzes ist das Ministerium der Finanzen.
§ 1
§ 2 Hält die Entschädigungsbehörde, an die der Antrag gerichtet ist, die Zuständigkeit des Landes Rheinland-Pfalz nicht für gegeben, so kann der Antrag mit Zustimmung des Antragstellers zuständigkeitshalber an die zur Übernahme bereite Entschädigungsbehörde eines anderen Landes abgegeben werden. Bestehen zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und einem anderen Land Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit, so übernimmt Rheinland-Pfalz den Fall, wenn es in einem mit Zustimmung des Antragstellers eingeleiteten Schiedsverfahren von der obersten Landesbehörde eines von den streitenden Ländern angerufenen dritten Landes für zuständig erklärt wird.
§ 2
§ 3 Die Entschädigungsbehörden sind im Entschädigungsverfahren zur Abnahme von Versicherungen an Eides Statt befugt.
§ 3§ 4
(1)Werden für offensichtlich unbegründete Anträge Kosten auferlegt, so sollen eine volle Gebühr und Ersatz der Auslagen entsprechend den §§ 11 und 12 sowie den Anlagen 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes festgesetzt werden.
(2)Zeugen und Sachverständige werden nach Maßgabe des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756) in der jeweils geltenden Fassung entschädigt.
§ 4§ 5 Das Land wird in den Verfahren vor 1.
dem Landgericht und dem Oberlandesgericht durch das Landesamt für Finanzen - Amt für Wiedergutmachung, 2. dem Bundesgerichtshof durch das Ministerium der Finanzen in Mainz vertreten.
§ 5§ 6 * Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
(Satz 2: Aufhebungsbestimmung) Fußnoten *) § 6 Satz 1: Verkündet am 31. 8. 1967
§ 6