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Eingangsformel 1. LStrafÄndG Landesnorm Rheinland-Pfalz Erstes Landesgesetz zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften (1. LStrafÄndG) vom 20. Novembe

Obsah (5)Artikel 35Artikel 36Artikel 37Artikel 38Artikel 39

gesetz zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften (1. LStrafÄndG) Vom 20. November 1969 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Erstes Landesgesetz zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften (

  1. LStrafÄndG) vom
  2. November 1969 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Erstes Landesgesetz zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften (
  3. LStrafÄndG) vom
  4. November 1969 01.10.2001 Eingangsformel 01.10.2001 Artikel 35 - Verbleib der Geldbußen - Auslagenerstattung 01.10.2001 Artikel 36 - Ermächtigung zur Bestimmung der Verfolgungsbehörde 01.10.2001 Artikel 37 - (aufgehoben) 01.10.2001 Artikel 38 - Verweisungen 01.10.2001 Artikel 39 - In-Kraft-Treten 01.10.2001 Erster Abschnitt Änderung strafrechtlicher Vorschriften Artikel 1 bis 34 (aufgehoben) Zweiter Abschnitt Schlussvorschriften

Eingangsformel Artikel 35 Verbleib der Geldbußen - Auslagenerstattung

(1)Geldbußen, die durch rechtskräftige Bescheide einer Verwaltungsbehörde festgesetzt sind, fließen in die Kasse der Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, der die Verwaltungsbehörde angehört. Soweit die Kreisverwaltung als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung Bußgeldbescheide erlässt, fließen die Geldbußen in die Kasse des Landkreises.
(2)Absatz 1 gilt für Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, bei der Einziehung von Gegenständen und für das Verwarnungsgeld entsprechend. Verwarnungsgelder, die Polizeibeamte erheben, fließen in die Staatskasse.
(3)Nimmt eine Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid zurück oder stellt sie das Verfahren ein, so fallen die notwendigen Auslagen, soweit diese nicht vom Betroffenen zu tragen sind, der Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Last, der die Verwaltungsbehörde angehört. Soweit die Kreisverwaltung als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung tätig geworden ist, trägt der Landkreis die notwendigen Auslagen.
(4)Werden einem Betroffenen im gerichtlichen Verfahren Kosten auferlegt, so unterbleibt im Verhältnis der Gerichtskasse zu der Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, der die beteiligte Verwaltungsbehörde angehört, eine Abführung von Beträgen, die zulasten des Betroffenen als Auslagen der Verwaltungsbehörde berechnet worden sind.
(5)Ersatzpflichtig im Sinne des § 110 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, der die Verwaltungsbehörde, die das Bußgeldverfahren abgeschlossen hat, angehört. Hat die Kreisverwaltung als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung das Bußgeldverfahren abgeschlossen, so ist der Landkreis ersatzpflichtig.

Artikel 35

Artikel 36 Ermächtigung zur Bestimmung der Verfolgungsbehörde Die Landesregierung wird ermächtigt, auch in Fällen, in denen die nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zuständige Behörde in Landesgesetzen bestimmt ist, durch Rechtsverordnung abweichende Zuständigkeitsregelungen zu treffen und andere Landesbehörden oder Gemeinden oder Gemeindeverbände als Verfolgungsbehörde für einzelne Tatbestände zu bestimmen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die fachlich zuständigen Minister übertragen.

Artikel 36

Artikel 37 (aufgehoben)

Artikel 37

Artikel 38 Verweisungen Soweit in anderen Vorschriften auf Bestimmungen verwiesen ist, die durch dieses Gesetz geändert werden, treten an deren Stelle die entsprechenden, durch dieses Gesetz geschaffenen Bestimmungen.

Artikel 38

Artikel 39 * In-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 35 tritt rückwirkend zum

  1. Oktober 1968 in Kraft. Fußnoten *) Artikel 39 Satz 1: Verkündet am
  2. 1969

Artikel 39

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.