← Deutschland

Artikel 6 MOberrhRaumOStVtrG RP Landesnorm Rheinland-Pfalz - Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zwischen den Ländern B

Obsah (11)§ 1§ 2Artikel 1Artikel 2Artikel 3Artikel 4Artikel 5Artikel 6Artikel 7Artikel 8Artikel 9

gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz über die Zusammenarbeit bei der Raumordnung in den Räumen Mittlerer Oberrhein und Südpfalz Vom 27. Juni 1974 Zum

Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz über die Zusammenarbeit bei der Raumordnung in den Räumen Mittlerer Oberrhein und Südpfalz vom

  1. Juni 1974 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz über die Zusammenarbeit bei der Raumordnung in den Räumen Mittlerer Oberrhein und Südpfalz vom
  2. Juni 1974 01.10.2001 § 1 01.10.2001 § 2 01.10.2001 Staatsvertrag - Staatsvertrag zwischen den Ländern Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz über die Zusammenarbeit bei der Raumordnung in den Räumen Mittlerer Oberrhein und Südpfalz 01.10.2001 Erster Teil - Zweck des Staatsvertrages 01.10.2001 Artikel 1 01.10.2001 Zweiter Teil - Zusammenarbeit der Länder 01.10.2001 Artikel 2 - Zusammenarbeit der Landesbehörden 01.10.2001 Artikel 3 - Verbindlichkeitserklärung und Genehmigung von Regionalplänen/Regionalen Raumordnungsplänen 01.10.2001 Dritter Teil - Zusammenarbeit der Träger der Regionalplanung 01.10.2001 Artikel 4 - Grundsatzvorschrift 01.10.2001 Artikel 5 - Bildung einer Arbeitsgemeinschaft 01.10.2001 Artikel 6 - Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft 01.10.2001 Artikel 7 - Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaft 01.10.2001 Vierter Teil - Schlußbestimmungen 01.10.2001 Artikel 8 - Vertragsdauer 01.10.2001 Artikel 9 - Inkrafttreten 01.10.2001 § 1 Dem am
  3. März 1974 in Landau in der Pfalz unterzeichneten Staatsvertrag zwischen den Ländern Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz über die Zusammenarbeit bei der Raumordnung in den Räumen Mittlerer Oberrhein und Südpfalz wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 1§ 2 * Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Der Tag, an dem der Staatsvertrag gemäß seinem Artikel 9 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzugeben. Fußnoten *) Satz 1: Verkündet am

  1. 1974; Satz 2: Der Staatsvertrag ist gemäß Bek v.
  2. 1975 (GVBl. S. 32) am
  3. 1974 in Kraft getreten

§ 2

Staatsvertrag Staatsvertrag zwischen den Ländern Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz über die Zusammenarbeit bei der Raumordnung in den Räumen Mittlerer Oberrhein und Südpfalz Die Länder Baden Württemberg und Rheinland-Pfalz schließen folgenden Staatsvertrag Erster Teil Zweck des Staatsvertrages Artikel 1 *

(1)In den Räumen Mittlerer Oberrhein und Südpfalz sollen alle Aufgaben der Raumordnung und Landesplanung einschließlich der Regionalplanung, die über das Gebiet eines der vertragschließenden Länder unmittelbar oder mittelbar auf das Gebiet des anderen vertragschließenden Landes hinauswirken, in ständiger Zusammenarbeit wahrgenommen werden.
(2)Der Raum Mittlerer Oberrhein besteht aus dem jeweiligen Verbandsbereich des Regionalverbands Mittlerer Oberrhein nach dem Landesplanungsgesetz von Baden-Württemberg.
(3)Der Raum Südpfalz besteht aus dem jeweiligen Gebiet der Region Südpfalz nach dem Regionengesetz von Rheinland-Pfalz. Fußnoten *) Abs. 3: Siehe Anmerkung zur Fußnote zur Überschrift des Regionengesetzes (BS 230-2)

Artikel 1Zweiter Teil Zusammenarbeit der Länder Artikel 2 Zusammenarbeit der Landesbehörden

(1)Die obersten Landesplanungsbehörden treten bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen. Sie ziehen dabei die fachlich berührten Stellen hinzu.
(2)Die Landesplanungsbehörden beteiligen bei der Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen, soweit sich diese im Gebiet des anderen Landes auswirken können, die jeweils zuständige Landesplanungsbehörde im anderen Land. Diese hören die berührten Stellen, insbesondere die Träger der Regionalplanung.
(3)Die obersten Landesplanungsbehörden wirken darauf hin, daß die mit raumbedeutsamen fachlichen Planungen oder Maßnahmen befaßten Stellen grenzüberschreitend zusammenarbeiten.

Artikel 2

Artikel 3 Verbindlichkeitserklärung und Genehmigung von Regionalplänen/Regionalen Raumordnungsplänen Die vertragschließenden Länder verpflichten sich, Regionalpläne/regionale Raumordnungspläne für die Räume Mittlerer Oberrhein und Südpfalz nur nach gegenseitiger Abstimmung für verbindlich zu erklären oder zu genehmigen, nachdem sich zuvor die Träger der Regionalplanung untereinander gemäß Artikel 4 und Artikel 6 abgestimmt haben.

Artikel 3Dritter Teil Zusammenarbeit der Träger der Regionalplanung Artikel 4 Grundsatzvorschrift

(1)Die für die Räume Mittlerer Oberrhein und Südpfalz zuständigen Träger der Regionalplanung arbeiten bei der Regionalplanung zusammen, soweit diese die Entwicklung im benachbarten Raum des anderen Landes beeinflussen kann.
(2)Hierzu sollen die Träger der Regionalplanung
  1. sich regelmäßig über den jeweiligen Stand ihrer Regionalplanung unterrichten,
  2. zur Erarbeitung gemeinsamer Planungsgrundlagen und Abstimmung der Regionalplanung nach Maßgabe der folgenden Artikel zusammenwirken.

Artikel 4Artikel 5 Bildung einer Arbeitsgemeinschaft

(1)Die beiden Träger der Regionalplanung bilden zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit eine Arbeitsgemeinschaft.
(2)Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sind in je gleicher Zahl:
  1. Vertreter des für den Raum Mittlerer Oberrhein zuständigen Trägers der Regionalplanung,
  2. Vertreter des zuständigen Trägers der Regionalplanung aus dem Raum Südpfalz, darunter die Landräte und Oberbürgermeister in diesem Raum.
(3)Die Bildung der Arbeitsgemeinschaft ist den obersten Landesplanungsbehörden der vertragschließenden Länder anzuzeigen.

Artikel 5Artikel 6 Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft

(1)Die Arbeitsgemeinschaft hat über die Aufstellung und Fortschreibung der Regionalpläne/regionalen Raumordnungspläne für die Räume Mittlerer Oberrhein und Südpfalz zu beraten. Hierzu sind insbesondere 1. die wesentlichen Daten und Prognosen aufeinander abzustimmen, 2. gemeinsame planerische Grundvorstellungen zu entwickeln.
(2)Die Behörden der vertragschließenden Länder beteiligen die Arbeitsgemeinschaft bei ihrer Zusammenarbeit nach Artikel 2.

Artikel 6Artikel 7 Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaft

(1)Die Arbeitsgemeinschaft gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der obersten Landesplanungsbehörden der vertragschließenden Länder bedarf.
(2)Die Geschäftsordnung und deren Änderung sind mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft zu beschließen. Für die Beschlußfassung über die erste Geschäftsordnung besteht die Arbeitsgemeinschaft aus je fünf Mitgliedern nach Artikel 5 Abs. 2.
(3)Zu den Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft sind die zuständigen Landesplanungsbehörden unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen; sie können Vertreter mit beratender Stimme entsenden.

Artikel 7

Vierter Teil Schlußbestimmungen Artikel 8 Vertragsdauer Dieser Staatsvertrag gilt für die Dauer von fünf Jahren und verlängert sich jeweils um weitere fünf Jahre, wenn er nicht unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr vor seinem Ablauf gekündigt wird.

Artikel 8

Artikel 9 Inkrafttreten Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder an dem Tag, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt, in Kraft. Landau, den 8. März 1974 Für das Land Baden-Württemberg Innenminister Karl Schieß Für das Land Rheinland-Pfalz Chef der Staatskanzlei Willibald Hilf

Artikel 9

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.