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KraftZulV RP Landesnorm Rheinland-Pfalz Erste Landesverordnung über die Wahrnehmung von Aufgaben der Kraftfahrzeugzulassung nach dem Elften Verwaltung

Erste Landesverordnung über die Wahrnehmung von Aufgaben der Kraftfahrzeugzulassung nach dem Elften Verwaltungsvereinfachungsgesetz Vom

  1. Juli 1975 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 06.07.1998 (GVBl. S. 171) zur Einzelansicht Erste Landesverordnung über die Wahrnehmung von Aufgaben der Kraftfahrzeugzulassung nach dem Elften Verwaltungsvereinfachungsgesetz vom
  2. Juli 1975 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Erste Landesverordnung über die Wahrnehmung von Aufgaben der Kraftfahrzeugzulassung nach dem Elften Verwaltungsvereinfachungsgesetz vom
  3. Juli 1975 01.10.2001 Eingangsformel 01.10.2001 § 1 01.10.2001 § 2 01.10.2001 § 3 01.10.2001 Auf Grund des § 2 a Abs. 1 und 2 des Elften Landesgesetzes über die Verwaltungsvereinfachung im Lande Rheinland-Pfalz vom
  4. Februar 1971 (GVBl. S. 68), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom
  5. Dezember 1973 (GVBl. S. 541), BS 14-11, und des § 5 der Landesverordnung über die Zuständigkeit der allgemeinen Polizeibehörden vom
  6. November 1974 (GVBl. S. 518, BS 2012-1-2) wird im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und im Benehmen mit dem Innenausschuß des Landtages sowie mit Zustimmung der betroffenen Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden verordnet: zur Einzelansicht Eingangsformel § 1

(1)Für die Wahrnehmung von Aufgaben der Kraftfahrzeugzulassung werden Außenstellen der Kreisverwaltungen der jeweils genannten Landkreise gebildet Landkreis in Altenkirchen (Westerwald) Kirchen (Sieg) Bad Kreuznach Kirn Bernkastel-Wittlich Bernkastel-Kues Bitburg-Prüm Prüm Cochem-Zell Zell (Mosel) Daun Jünkerath Donnersbergkreis Rockenhausen Neuwied Dierdorf Linz am Rhein Rhein-Hunsrück-Kreis Boppard Rhein-Lahn-Kreis Diez St. Goarshausen Trier-Saarburg Saarburg Westerwald Westerburg.
(2)Zu der wird die Außenstelle in Verbandsgemeindeverwaltung Kirchen (Sieg) Kirchen (Sieg) Zell (Mosel) Zell (Mosel) Rockenhausen Rockenhausen Westerburg Westerburg bestimmt.
(3)Die Außenstellen nehmen auf Antrag von Herstellern, Haltern und anderen Verfügungsberechtigten von Fahrzeugen folgende Aufgaben wahr: Zulassung von Fahrzeugen (§ 18 StVZO), Erteilung der Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge (§ 21 StVZO), Erteilung der Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile (§ 22 StVZO), Zuteilung der amtlichen Kennzeichen (§ 23 StVZO), Ausfertigung des Fahrzeugscheines (§ 24 StVZO), Änderung der Angaben im Fahrzeugbrief, im Fahrzeugschein und in den Anhängerverzeichnissen sowie alle sonstigen Maßnahmen bei Wechsel des Standortes und des Halters von Fahrzeugen, vorübergehender Stillegung und endgültiger Abmeldung von Fahrzeugen sowie bei Wiederanmeldung von Fahrzeugen, die bei der Außenstelle vorübergehend abgemeldet worden sind (§ 27 StVZO), Zuteilung roter Kennzeichen (§ 28 StVZO).
(4)Die übrigen Aufgaben, insbesondere die Erteilung von Auskünften an Behörden und Andere (§ 26 Abs. 5 StVZO) nehmen ausschließlich die Kreisverwaltungen wahr. zur Einzelansicht § 1 § 2 Alle Aufgaben der Zulassungsstelle nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung werden übertragen
  1. der Stadt Andernach für das Gebiet der Verbandsgemeinde Andernach-Land
  2. der Stadt Idar-Oberstein für das Gebiet der Verbandsgemeinden Herrstein und Rhaunen. zur Einzelansicht § 2 § 3 Diese Verordnung tritt am
  3. Oktober 1975 in Kraft. (Satz 2: Aufhebungsbestimmung) Der Minister für Wirtschaft und Verkehr zur Einzelansicht § 3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.