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AbföGWeinDVO Landesnorm Rheinland-Pfalz Landesverordnung zur Durchführung des Absatzförderungsgesetzes Wein (AbföGWeinDVO) vom 23. Juli 1976 Textnachw

Obsah (4)§ 1§ 2§ 3§ 4

verordnung zur Durchführung des Absatzförderungsgesetzes Wein (AbföGWeinDVO) Vom 23. Juli 1976 * Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Landesverordnung zur Durchführung des Absatzförderungsgesetzes Wein (AbföGWeinDVO) vom

  1. Juli 1976 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung zur Durchführung des Absatzförderungsgesetzes Wein (AbföGWeinDVO) vom
  2. Juli 1976 01.10.2001 Eingangsformel 01.10.2001 § 1 - Verwaltung der Einnahmen aus der Abgabe 01.01.2017 § 2 - Werbebeirat 01.01.2017 § 3 - Entschädigung der Beiratsmitglieder 01.01.2017 § 4 - Inkrafttreten 01.10.2001 Auf Grund des § 3 Satz 2 und des § 5 Abs. 3 des Landesgesetzes über die Erhebung einer Abgabe für die gebietliche Absatzförderung von Wein (Absatzförderungsgesetz Wein - AbföGWein) vom
  3. Juni 1976 (GVBl. S. 187, BS 7821-9) sowie des § 3 Abs. 3 des Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz (LwKG) vom
  4. Juli 1970 (GVBl. S. 309), geändert durch Landesgesetz zur Änderung des Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz (LwKG) vom
  5. Oktober 1974 (GVBl. S. 464), BS 780-1, wird, soweit erforderlich mit Zustimmung der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, verordnet:

Eingangsformel § 1 Verwaltung der Einnahmen aus der Abgabe

(1)Die Verwaltung der Einnahmen aus der Abgabe nach § 1AbföGWein wird der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz übertragen.
(2)Als Vergütung für den durch die Verwaltung der Abgabe entstehenden Aufwand darf die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz 1 v. H. des jährlichen Aufkommens aus der Abgabe einbehalten.

§ 1§ 2 Werbebeirat

(1)Die Mitglieder des Werbebeirates werden von dem für die Angelegenheiten des Weinbaus zuständigen Ministerium berufen.
(2)Vorschlagsberechtigt sind für die Vertreter des Weinbaues die Arbeitsgemeinschaft der Weinbauverbände von Rheinland-Pfalz, für den Vertreter des Weinhandels der Bund der Weinkellereiverbände Rheinland-Pfalz, für den Vertreter des Deutschen Weinfonds dieser.
(3)Die Amtszeit des Werbebeirates beträgt drei Jahre.
(4)Löst ein Mitglied des Werbebeirates seine berufliche Verbindung zu der Vereinigung oder der Stelle, als deren Vertreter es berufen wurde, mißbraucht es seine Stellung im Werbebeirat oder vernachlässigt es seine Aufgaben als Mitglied des Werbebeirates trotz Abmahnung erheblich, kann es nach Anhörung der Vereinigung oder der Stelle, auf deren Vorschlag es berufen wurde, vor Ablauf der Amtszeit abberufen werden.
(5)Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest der Amtszeit des Beirates ein neues Mitglied berufen.

§ 2

§ 3 Entschädigung der Beiratsmitglieder Die Beiratsmitglieder erhalten ein Sitzungsgeld von 55 EUR sowie Fahrtkostenersatz und Wegegeld wie die Beisitzer der Kreis- und Stadtrechtsausschüsse nach § 3 der Landesverordnung über die Sitzungsvergütung der Beisitzer bei den Stadt- und Kreisrechtsausschüssen vom 19. September 1960 (GVBl. S. 237, BS 303-1-1) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3§ 4 * Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Der Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Umweltschutz Fußnoten *) Verkündet am 26. 8. 1976

§ 4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.