Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch auf den Gebieten des Vereinsrechts und der Vollziehung von Auflagen vom
Eingangsformel § 1 Zuständige Behörde für die Verleihung der Rechtsfähigkeit an Vereine, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bezwecken, sowie für die Genehmigung von Satzungsänderungen (§§ 22 und 33 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.
§ 2 Zuständige Behörde für die Erhebung von Einsprüchen gegen die Eintragung von Vereinen, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, in das Vereinsregister und gegen die Eintragung von Satzungsänderungen in das Vereinsregister (§ 61 Abs. 2 und § 71 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung. Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.
§ 3 Zuständige Behörde für die Entziehung der Rechtsfähigkeit von Vereinen nach § 43 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung. Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.
§ 4 Zuständige Behörde für die Geltendmachung des Anspruchs auf Vollziehung einer Auflage nach § 525 Abs. 2 und § 2194 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung. Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.
Januar 1977 in Kraft.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.