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EuAuslVwZÜbkAGV RP Landesnorm Rheinland-Pfalz Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens

Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom

  1. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und des Europäischen Übereinkommens vom
  2. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland Vom
  3. September 1981 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12.10.1999 (GVBl. S. 325) zur Einzelansicht Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom
  4. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und des Europäischen Übereinkommens vom
  5. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland vom
  6. September 1981 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom
  7. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und des Europäischen Übereinkommens vom
  8. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland vom
  9. September 1981 01.10.2001 Eingangsformel 01.10.2001 § 1 01.10.2001 § 2 01.10.2001 § 3 01.10.2001 Aufgrund des § 1 Satz 1 , des § 3 Satz 1 und des § 7 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom
  10. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und des Europäischen Übereinkommens vom
  11. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland vom
  12. Juli 1981 (BGBl. I S. 665), des § 2 Abs. 4der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom
  13. Dezember 1973 (GVBl. S. 419), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  14. Dezember 1978 (GVBl. S. 770; 1979 S. 22), BS 2020-1, und des § 7 Abs. 2 des Landesgesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Zuständigkeitsanordnungen und Anstaltsordnungen vom
  15. Dezember 1973 (GVBl. S. 375, BS 114-1) bestimmt und verordnet die Landesregierung: zur Einzelansicht Eingangsformel § 1 Zentrale Behörde nach § 1 Satz 1 und § 7 Satz 1des Gesetzes zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom
  16. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und des Europäischen Übereinkommens vom
  17. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion. zur Einzelansicht § 1 § 2 Zuständige Behörde für die einfache Übergabe eines ausländischen Schriftstückes an den Empfänger nach § 3 Satz 1 des Gesetzes (§ 1) ist die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung, in deren Zuständigkeitsbereich die Übergabe vorzunehmen ist. Die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr. zur Einzelansicht § 2 § 3 * Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Fußnoten *) Verkündet am
  18. 1981 zur Einzelansicht § 3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.