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§ 1 KiStVwV RP Landesnorm Rheinland-Pfalz - Unitarische Religionsgemeinschaft Freie Protestanten Landesverordnung über die Verwaltung der Kirchensteue

Obsah (6)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6

verordnung über die Verwaltung der Kirchensteuer vom Einkommen durch die Landesfinanzbehörden Vom 18. August 1986 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Landesverordnung über die Verwaltung der Kirchensteuer vom Einkommen durch die Landesfinanzbehörden vom

  1. August 1986 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung über die Verwaltung der Kirchensteuer vom Einkommen durch die Landesfinanzbehörden vom
  2. August 1986 01.10.2001 Eingangsformel 01.10.2001 § 1 - Unitarische Religionsgemeinschaft Freie Protestanten 01.10.2001 § 2 - Freireligiöse Landesgemeinde Pfalz 01.10.2001 § 3 - Freireligiöse Gemeinde Mainz 01.10.2001 § 4 - Jüdische Kultusgemeinde Bad Kreuznach 01.01.2005 § 5 - Jüdische Kultusgemeinde Koblenz 01.01.2005 § 6 - In-Kraft-Treten 01.01.2005 Aufgrund des § 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 und des § 19 Abs. 2 Satz 2 des Kirchensteuergesetzes (KiStG) vom
  3. Februar 1971 (GVBl. S. 59), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  4. Dezember 1985 (GVBl. S. 277), BS 222-31, wird verordnet:

Eingangsformel § 1 Unitarische Religionsgemeinschaft Freie Protestanten Die Verwaltung der gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 KiStG zu erhebenden Kirchensteuer vom Einkommen mit einem festen Hundertsatz der Einkommensteuer wird auf die Landesfinanzbehörden übertragen.

§ 1§ 2 Freireligiöse Landesgemeinde Pfalz

(1)Die Verwaltung der gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 KiStG zu erhebenden Kirchensteuer vom Einkommen mit einem festen Hundertsatz der Einkommensteuer wird auch insoweit auf die Landesfinanzbehörden übertragen, als die steuerpflichtigen Mitglieder der Freireligiösen Landesgemeinde Pfalz ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Landesteilen außerhalb der Pfalz haben.
(2)Die Verpflichtung zur Einbehaltung der Kirchensteuer nach dem Maßstab der Lohnsteuer (§ 15 Abs. 1 KiStG) wird auf alle Arbeitgeber mit Betriebsstätten im Lande ausgedehnt.

§ 2

§ 3 Freireligiöse Gemeinde Mainz Die Verpflichtung zur Einbehaltung der Kirchensteuer nach dem Maßstab der Lohnsteuer (§ 15 Abs. 1 KiStG) wird auf alle Arbeitgeber mit Betriebsstätten im Lande ausgedehnt.

§ 3§ 4 Jüdische Kultusgemeinde Bad Kreuznach Die Verwaltung der gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 Ki

StG zu erhebenden Kirchensteuer vom Einkommen mit einem festen Hundertsatz der Einkommensteuer wird auf die Landesfinanzbehörden übertragen.

§ 4

§ 5 Jüdische Kultusgemeinde Koblenz Die Verpflichtung zur Einbehaltung der Kirchensteuer nach dem Maßstab der Lohnsteuer (§ 15 Abs. 1 KiStG) wird auf alle Arbeitgeber mit Betriebsstätten im Lande ausgedehnt.

§ 5§ 6 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am 1.

Januar 1987 in Kraft. (Satz 2: Aufhebungsbestimmung) Der Minister der Finanzen

§ 6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.