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§ 2 PreisRZustV RP Landesnorm Rheinland-Pfalz Landesverordnung über die Zuständigkeiten im Preisrecht vom 23. November 1987 Textnachweis ab: 01.10.200

verordnung über die Zuständigkeiten im Preisrecht Vom 23. November 1987 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

die Verordnung vom 29.08.2016 (GVBl. S. 538) zur Einzelansicht Landesverordnung über die Zuständigkeiten im Preisrecht vom

  1. November 1987 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung über die Zuständigkeiten im Preisrecht vom
  2. November 1987 01.10.2001 Eingangsformel 01.10.2001 § 1 23.09.2016 § 2 01.10.2001 § 3 01.10.2001 § 4 01.10.2001 Aufgrund des § 10 Satz 1 des Preisgesetzes vom
  3. April 1948 (WiGBl. S. 27),

Artikel 22des Gesetzes vom 18.

Februar 1986 (BGBl. I S. 265), und des § 1 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen vom

  1. Juli 1961 (BGBl. I S. 856) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Preisrecht vom
  2. September 1987 (GVBl. S. 332, BS 7200-2), des § 7 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom
  3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom
  4. Februar 1983 (GVBl S. 17), BS 114-1, und des § 2 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom
  5. Dezember 1973 (GVBl. S. 419),

Artikel 2des Gesetzes vom 27.

März 1987 (GVBl. S. 64), BS 2020-1, jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Preisrecht und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom

  1. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung der Landesregierung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom
  2. November 1968 (GVBl. S. 247, BS 453-1) wird - hinsichtlich der §§ 1 und 2 im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport - verordnet: zur Einzelansicht Eingangsformel § 1

(1)Die Preisüberwachung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Preisgesetzes mit Ausnahme der Überwachung der Mietpreise wird der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion übertragen.
(2)Zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung der §§ 6, 6a, 6b und 6c der Preisangabenverordnung in der Fassung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197) in der jeweils geltenden Fassung ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion. zur Einzelansicht § 1 § 2
(1)Die Preisüberwachung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Preisgesetzes bei Mietpreisen wird der Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, der Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten der Stadtverwaltung übertragen.
(2)Zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung der Preisangabenverordnung sind die in Absatz 1 genannten Behörden, soweit nicht nach § 1 Abs. 2 die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion zuständig ist.
(3)Die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr. zur Einzelansicht § 2 § 3
(1)Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 3 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 in der Fassung vom 3. Juni 1975 (BGBl. I S. 1313),

Artikel 8Nr.

5 des Gesetzes vom 15. Mai 1986 (BGBl. I S. 721), sind die in §§ 1 und 2 genannten Behörden jeweils für die Bereiche, in denen ihnen die Überwachung nach dieser Verordnung obliegt.

(2)Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 4 und 6des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.
(3)Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 ist die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung.
(4)Die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte nehmen die Aufgaben als Auftragsangelegenheiten wahr. zur Einzelansicht § 3 § 4
(1)Die Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
(2)(Aufhebungsbestimmung) Der Minister für Wirtschaft und Verkehr zur Einzelansicht § 4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.