Landesgesetz über die Verdienstmedaille des Landes Rheinland-Pfalz vom
§ 3 Die Verdienstmedaille wird von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten verliehen.
§ 4 Vorschlagsberechtigt sind die Präsidentin oder der Präsident des Landtags, die Mitglieder der Landesregierung, die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, die Kreisverwaltungen und die Stadtverwaltungen der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte. Das Recht, Anregungen an die Vorschlagsberechtigten zu richten, steht jedem zu. Das Recht der Initiativverleihung der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten bleibt unberührt.
§ 6 Die Verdienstmedaille wird nicht an Personen verliehen, die sich durch ihr Verhalten, insbesondere durch Begehen einer Straftat, als ihrer nicht würdig erweisen. Wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, so kann die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident die Verleihung widerrufen. Die Verleihungsurkunde und die Verdienstmedaille sind in diesem Fall zurückzugeben.
§ 7 Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident.
§ 8 * Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Fußnoten *) Verkündet am 13. 2. 1996
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.