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§ 3 UnfKV RP Landesnorm Rheinland-Pfalz Landesverordnung über die Errichtung der Unfallkasse Rheinland-Pfalz vom 29. Juli 1997 Textnachweis ab: 01.10.

Obsah (11)§ 116§ 128§ 185§ 218§ 90§ 7§ 575§ 656§ 765§ 766§ 831

verordnung über die Errichtung der Unfallkasse Rheinland-Pfalz Vom 29. Juli 1997 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe zur Einzelansicht Landesverordnung über die Errichtung d

§ 116Abs.

1 und 3,

§ 128Abs.

2,

§ 185Abs.

2 Satz 2 Halbsatz 2 und

§ 218Abs.

2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2

Siebten Buches Sozialgesetzbuch vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 3

Gesetzes vom 29. April 1997 (BGBl. I S. 968),

§ 90Abs.

2

Vierten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3845), zuletzt geändert durch Artikel 1

Gesetzes vom 29. April 1997 (BGBl. I S. 968),

§ 7Abs.

1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1

Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23

Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1, und

§ 575Abs.

2 Satz 3 Nr. 2,

§ 656Abs.

2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1,

§ 765Abs.

1 Nr. 3,

§ 766Abs.

2 Satz 1 und 3 und

§ 831der Reichsversicherungsordnung in der Fassung vom 15.

Dezember 1924 (RGBl. I S. 779) in der am 31. Dezember 1996 geltenden Fassung jeweils in Verbindung mit § 218 Abs. 1 Satz 2

Siebten Buches Sozialgesetzbuch verordnet die Landesregierung: zur Einzelansicht Eingangsformel § 1

(1)Als Unfallversicherungsträger im Landesbereich und im kommunalen Bereich wird eine gemeinsame Unfallkasse errichtet (§ 116 Abs. 1 Satz 2

Siebten Buches Sozialgesetzbuch). Sie führt den Namen "Unfallkasse Rheinland-Pfalz" und hat ihren Sitz in Andernach.

(2)Die Unfallkasse Rheinland-Pfalz ist eine landesunmittelbare rechtsfähige Körperschaft

öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung; sie besitzt Dienstherrnfähigkeit.

(3)Die Aufsicht über die Unfallkasse Rheinland-Pfalz führt das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.
(4)Die Unfallkasse Rheinland-Pfalz nimmt die Aufgaben der Unfallversicherung im Landesbereich und im kommunalen Bereich ( § 128 und § 129

Siebten Buches Sozialgesetzbuch) als Unfallversicherungsträger ab dem 1. Januar 1998 wahr. zur Einzelansicht § 1 § 2

(1)Mit Ablauf

  1. Dezember 1997 werden
  2. die Landesausführungsbehörde für Unfallversicherung Rheinland-Pfalz in die Unfallkasse Rheinland-Pfalz überführt und
  3. der Gemeindeunfallversicherungsverband Rheinland-Pfalz in die Unfallkasse Rheinland-Pfalz eingegliedert.

(2)Die Rechte und Pflichten

Landes und

Gemeindeunfallversicherungsverbands Rheinland-Pfalz als Unfallversicherungsträger gehen mit Ablauf

31. Dezember 1997 auf die Unfallkasse Rheinland-Pfalz über. Die eingebrachten Betriebsmittel und Rücklagen werden nach Maßgabe der Satzung der Unfallkasse Rheinland-Pfalz den entsprechenden Umlagegruppen (§ 185 Abs. 2 Satz 3

Siebten Buches Sozialgesetzbuch) zugeordnet. zur Einzelansicht § 2 § 3

(1)Die Aufwendungen für Versicherte nach § 128 Abs. 1 Nr. 6 und 7

Siebten Buches Sozialgesetzbuch tragen die Gemeinden und die Gemeindeverbände nach Maßgabe der Satzung der Unfallkasse Rheinland-Pfalz.

(2)Zuständige Stelle für die Bestimmung der Arbeitgebervertreter für den Landesbereich nach § 44 Abs. 2 a Satz 2 Nr. 3 Buchst. a

Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist das fachlich zuständige Ministerium.

(3)Zuständige Stelle für die Entscheidungen nach § 128 Abs. 4 Satz 4 und nach § 129 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 128 Abs. 4 Satz 4

Siebten Buches Sozialgesetzbuch ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung; die Entscheidungen ergehen jeweils im Einvernehmen mit dem Ministerium, zu

sen Geschäftsbereich das Unternehmen gehört. zur Einzelansicht § 3 § 4

(1)Bis zum Ablauf

31. Dezember 1997 werden die Aufgaben der Unfallversicherung im Landesbereich von der Landesausführungsbehörde für Unfallversicherung Rheinland-Pfalz und die Aufgaben der Unfallversicherung im kommunalen Bereich vom Gemeindeunfallversicherungsverband Rheinland-Pfalz wahrgenommen.

(2)Der Gemeindeunfallversicherungsverband Rheinland-Pfalz führt bis zu seiner Eingliederung in die Unfallkasse Rheinland-Pfalz die Verwaltungsgeschäfte der Unfallkasse Rheinland-Pfalz. Er hat rechtzeitig die mit der Errichtung der Unfallkasse Rheinland-Pfalz zusammenhängenden organisatorischen, personellen und finanziellen Maßnahmen vorzubereiten und durchzuführen; er hat sich dabei mit dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung und den Organen der Landesausführungsbehörde für Unfallversicherung Rheinland-Pfalz abzustimmen.
(3)Bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode beruft die Aufsichtsbehörde (§ 1 Abs. 3) die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Vertreterversammlung der Unfallkasse Rheinland-Pfalz; die Arbeitgebervertreterinnen und Arbeitgebervertreter für den kommunalen Bereich werden auf Vorschlag

Kommunalen Arbeitgeberverbands Rheinland-Pfalz berufen. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. zur Einzelansicht § 4 § 5 *

(1)Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2)(Aufhebungsbestimmung) Der Ministerpräsident Fußnoten *) § 5 Abs. 1: Verkündet am 18. 8. 1997 zur Einzelansicht § 5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.