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§ 2 JMinRKRZustV RP Landesnorm Rheinland-Pfalz - Landesumzugskostengesetz Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Reise- und Umzugsko

Obsah (5)§ 7§ 6§ 16§ 2§ 9

verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet

Reise- und Umzugskostenrechts im Geschäftsbereich

Ministeriums der Justiz Vom 28. Juni 2001 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1 und 2 geändert, §§ 3 und 4 aufgehoben durch Artikel 30

Gesetzes vom 18.06.2013 (GVBl. S. 157) zur Einzelansicht Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet

Reise- und Umzugskostenrechts im Geschäftsbereich

Ministeriums der Justiz vom 28. Juni 2001 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet

Reise- und Umzugskostenrechts im Geschäftsbereich

Ministeriums der Justiz vom 28. Juni 2001 01.10.2001 Eingangsformel 01.10.2001 § 1 - Landesreisekostengesetz 01.10.2012 § 2 - Landesumzugskostengesetz 01.10.2012 § 3 - (aufgehoben) 01.10.2012 § 4 - (aufgehoben) 01.10.2012 § 5 - In-Kraft-Treten 01.03.2006 Aufgrund

§ 7Abs.

1 und 2 Satz 1

Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23

Gesetzes vom

  1. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1, in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung über die Übertragung der Befugnis zur Bestimmung der Zuständigkeit nach dem Landesbeamtengesetz, der Landesdisziplinarordnung, dem Bundesbesoldungsgesetz, dem Landesbesoldungsgesetz, dem Landesreisekostengesetz und dem Landesumzugskostengesetz vom
  2. Mai 1974 (GVBl. S. 224, BS 2030-1-34),

Artikels 104 Satz 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz vom

  1. Mai 1947 (VOBl. S. 209), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. März 2000 (GVBl. S. 65), BS 100-1,

§ 6Abs.

3 Nr. 1

Landesreisekostengesetzes vom 24. März 1999 (GVBl. S. 89), geändert durch Artikel 1 und 2

Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 37), BS 2032-30,

§ 16Abs.

2

Landesreisekostengesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Auslandsreisekostenverordnung vom

  1. Mai 1991 (BGBl. I S. 1140), zuletzt geändert durch Verordnung vom
  2. März 1997 (BGBl. I S. 468),

§ 2Abs.

1 Satz 4 Halbsatz 2

Landesumzugskostengesetzes vom 22. Dezember 1992 (GVBl. S. 377), geändert durch Artikel 2

Gesetzes vom 24. März 1999 (GVBl. S. 89), BS 2032-42,

§ 9Abs.

2 der Landestrennungsgeldverordnung vom

  1. Januar 1993 (GVBl. S. 111), geändert durch Verordnung vom
  2. Juli 1999 (GVBl. S. 163), BS 2032-42-1,

§ 2Abs.

2 der Landesverordnung über die Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach § 6

Landesreisekostengesetzes vom 7. Dezember 1999 (GVBl. S. 444), geändert durch Artikel 3

Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 37), BS 2032-30-1, und

§ 7Abs.

2 Satz 1

Verkündungsgesetzes wird verordnet: zur Einzelansicht Eingangsformel § 1 Landesreisekostengesetz

(1)Für die Anordnung oder die Genehmigung von Inlandsdienstreisen und Dienstgängen nach § 2 Abs. 2 und 3

Landesreisekostengesetzes (LRKG), einschließlich der Bestimmung

zu benutzenden Beförderungsmittels, sind vorbehaltlich

Absatzes 2 zuständig: 1. bei Reisen zur dienstlichen Fortbildung (§ 2 Abs. 2 Satz 4 LRKG) die für die Auswahl der teilnehmenden Bediensteten zuständige Stelle und 2. im Übrigen

  1. a)die Justizvollzugseinrichtungen und die Deutsche Richterakademie, Tagungsstätte Trier, für die ihrer unmittelbaren Dienstaufsicht unterstehenden Bediensteten,
  2. b)die Amtsgerichte, die Verwaltungsgerichte, die Sozialgerichte und die Arbeitsgerichte als Justizbehörden sowie die Staatsanwaltschaften
  3. aa)für ihre Leiterinnen und Leiter bei Dienstreisen innerhalb ihres Bezirks sowie bei Dienstgängen und
  4. bb)für die ihrer unmittelbaren Dienstaufsicht unterstehenden Bediensteten,
  5. c)die Landgerichte als Justizbehörden
  6. aa)für ihre Leiterinnen und Leiter bei Dienstreisen innerhalb ihres Bezirks sowie bei Dienstgängen und
  7. bb)für die ihrer unmittelbaren Dienstaufsicht unterstehenden Bediensteten, Buchstabe b Doppelbuchst. aa bleibt unberührt,
  8. d)die oberen Landesgerichte als Justizbehörden und die Generalstaatsanwaltschaften
  9. aa)für ihre Leiterinnen und Leiter und
  10. bb)für die ihrer unmittelbaren Dienstaufsicht unterstehenden Bediensteten, Buchstabe c Doppelbuchst. aa bleibt unberührt, und
  11. e)das Ministerium der Justiz in allen übrigen Fällen.

(2)Abweichend von Absatz 1 können die vorgesetzten Behörden die von ihnen veranlassten Inlandsdienstreisen und Dienstgänge anordnen oder genehmigen und hierbei das zu benutzende Beförderungsmittel bestimmen.
(3)Für die Anordnung oder die Genehmigung von Auslandsdienstreisen in europäische Länder nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 LRKG einschließlich der Bestimmung

zu benutzenden Beförderungsmittels sind die oberen Landesgerichte als Justizbehörden und die Generalstaatsanwaltschaften für ihren Geschäftsbereich zuständig.

(4)Den oberen Landesgerichten als Justizbehörden und den Generalstaatsanwaltschaften werden für ihren Geschäftsbereich folgende Zuständigkeiten übertragen:
  1. nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 LRKG private Kraftfahrzeuge als im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten anzuerkennen und
  2. nach § 2 Abs. 2 der Landesverordnung über die Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach § 6

Landesreisekostengesetzes die regelmäßige dienstliche Mitbenutzung privateigener Kraftfahrzeuge zu vereinbaren. Die Anerkennung oder die Vereinbarung bedarf der Zustimmung

Ministeriums der Justiz, soweit die hierfür in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegte dienstlich notwendige Mindestfahrleistung nicht zu erwarten ist. zur Einzelansicht § 1 § 2 Landesumzugskostengesetz Für die Entscheidung über die Zusage der Umzugskostenvergütung und deren Widerruf nach § 2 Abs. 1

Landesumzugskostengesetzes (LUKG) in Verbindung mit den § 3 und § 4 sind die oberen Landesgerichte als Justizbehörden und die Generalstaatsanwaltschaften für ihren Geschäftsbereich zuständig, sofern sie die den Umzug veranlassende dienstliche Maßnahme treffen. zur Einzelansicht § 2 § 3 (aufgehoben) zur Einzelansicht § 3 § 4 (aufgehoben) zur Einzelansicht § 4 § 5 * In-Kraft-Treten

(1)Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2)(Aufhebungsbestimmung) Der Minister der Justiz Fußnoten *) Abs. 1: Verkündet am 27. 7. 2001 zur Einzelansicht § 5

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.