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Eingangsformel FahrlZustV RP Landesnorm Rheinland-Pfalz Landesverordnung über die Zuständigkeiten im Fahrlehrerwesen vom 2. Dezember 1981 Textnachweis

Landesverordnung über die Zuständigkeiten im Fahrlehrerwesen Vom

  1. Dezember 1981 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26.11.2019 (GVBl. S. 339) zur Einzelansicht Landesverordnung über die Zuständigkeiten im Fahrlehrerwesen vom
  2. Dezember 1981 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung über die Zuständigkeiten im Fahrlehrerwesen vom
  3. Dezember 1981 01.10.2001 Eingangsformel 01.10.2001 § 1 01.01.2020 § 2 01.01.2012 § 3 01.10.2001 Aufgrund des § 32 Abs. 1 des Fahrlehrergesetzes (FahrlG) vom
  4. August 1969 (BGBl. I S. 1336), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  5. Juli 1980 (BGBl. I S. 1141), der §§ 1 und 3 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer (FahrlPrüfO) vom
  6. Juli 1979 (BGBl. I S. 1263), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom
  7. Dezember 1980 (BGBl. I S. 2240) und des § 7 Abs. 2 des Landesgesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Zuständigkeitsanordnungen und Anstaltsordnungen vom
  8. Dezember 1973 (GVBl. S. 375, BS 114-1) und aufgrund des § 2 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom
  9. Dezember 1973 (GVBl. S. 419), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Landesgesetzes vom
  10. Dezember 1978 (GVBl. S. 770; 1979 S. 22), BS 2020-1, bestimmt und verordnet die Landesregierung: zur Einzelansicht Eingangsformel § 1

(1)Zuständige Behörde nach § 50 des Fahrlehrergesetzes (FahrlG) ist die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung, soweit Absatz 2 keine besondere Zuständigkeitsregelung enthält. Sie kann sich bei der Überwachung nach § 51 FahrlG geeigneter Personen und Stellen bedienen.
(2)Der Landesbetrieb Mobilität ist zuständig
  1. als Erlaubnisbehörde in den Angelegenheiten der Fahrlehrerausbildungsstätten,
  2. für die Genehmigung von Ausnahmen von den auf § 68 Abs. 1 Nr. 14 FahrlG beruhenden Rechtsverordnungen (§ 54 Abs. 1 Satz 2 FahrlG).
(3)Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 56 FahrlG ist
  1. im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit nach Absatz 1 die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung und
  2. im Rahmen seiner sachlichen Zuständigkeit nach Absatz 2 der Landesbetrieb Mobilität.
(4)Die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte nehmen die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 3 Nr. 1 als Auftragsangelegenheit wahr. zur Einzelansicht § 1 § 2
(1)Für die Prüfung der fachlichen Eignung als Fahrlehrer wird bei dem Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen ein Prüfungsausschuss errichtet (§ 1 FahrlPrüfO).
(2)Der Landesbetrieb Mobilität beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses und bestimmt den Vorsitzenden; der Vorsitzende soll dem Landesbetrieb Mobilität angehören (§ 3 FahrlPrüfO). zur Einzelansicht § 2 § 3 *
(1)Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2)(Aufhebungsbestimmung) Fußnoten *) § 3 Abs. 1: Verkündet am 15. 12. 1981 zur Einzelansicht § 3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.