Landesverordnung über die Zuständigkeiten im Fahrlehrerwesen Vom
- Dezember 1981 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26.11.2019 (GVBl. S. 339) zur Einzelansicht Landesverordnung über die Zuständigkeiten im Fahrlehrerwesen vom
- Dezember 1981 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung über die Zuständigkeiten im Fahrlehrerwesen vom
- Dezember 1981 01.10.2001 Eingangsformel 01.10.2001 § 1 01.01.2020 § 2 01.01.2012 § 3 01.10.2001 Aufgrund des § 32 Abs. 1 des Fahrlehrergesetzes (FahrlG) vom
- August 1969 (BGBl. I S. 1336), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Juli 1980 (BGBl. I S. 1141), der §§ 1 und 3 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer (FahrlPrüfO) vom
- Juli 1979 (BGBl. I S. 1263), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom
- Dezember 1980 (BGBl. I S. 2240) und des § 7 Abs. 2 des Landesgesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Zuständigkeitsanordnungen und Anstaltsordnungen vom
- Dezember 1973 (GVBl. S. 375, BS 114-1) und aufgrund des § 2 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom
- Dezember 1973 (GVBl. S. 419), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Landesgesetzes vom
- Dezember 1978 (GVBl. S. 770; 1979 S. 22), BS 2020-1, bestimmt und verordnet die Landesregierung: zur Einzelansicht Eingangsformel § 1
(1)Zuständige Behörde nach § 50 des Fahrlehrergesetzes (FahrlG) ist die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung, soweit Absatz 2 keine besondere Zuständigkeitsregelung enthält. Sie kann sich bei der Überwachung nach § 51 FahrlG geeigneter Personen und Stellen bedienen.
(2)Der Landesbetrieb Mobilität ist zuständig
- als Erlaubnisbehörde in den Angelegenheiten der Fahrlehrerausbildungsstätten,
- für die Genehmigung von Ausnahmen von den auf § 68 Abs. 1 Nr. 14 FahrlG beruhenden Rechtsverordnungen (§ 54 Abs. 1 Satz 2 FahrlG).
(3)Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 56 FahrlG ist
- im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit nach Absatz 1 die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung und
- im Rahmen seiner sachlichen Zuständigkeit nach Absatz 2 der Landesbetrieb Mobilität.
(4)Die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte nehmen die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 3 Nr. 1 als Auftragsangelegenheit wahr. zur Einzelansicht § 1 § 2
(1)Für die Prüfung der fachlichen Eignung als Fahrlehrer wird bei dem Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen ein Prüfungsausschuss errichtet (§ 1 FahrlPrüfO).
(2)Der Landesbetrieb Mobilität beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses und bestimmt den Vorsitzenden; der Vorsitzende soll dem Landesbetrieb Mobilität angehören (§ 3 FahrlPrüfO). zur Einzelansicht § 2 § 3 *
(1)Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2)(Aufhebungsbestimmung) Fußnoten *) § 3 Abs. 1: Verkündet am 15. 12. 1981 zur Einzelansicht § 3