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§ 2 AGSGG Landesnorm Rheinland-Pfalz Landesgesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes (AGSGG) vom 2. Oktober 1954 gültig ab: 01.01.2005

Obsah (5)§ 85§ 6§ 12§ 16§ 17

gesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes (AGSGG) Vom 2. Oktober 1954 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

haltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesgesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes (AGSGG) vom 2. Oktober 1954 01.10.2001 § 1 01.01.2005 § 2 01.01.2005 § 3 01.01.2005 § 4 01.01.2005 § 5 01.01.2005 § 1 Die Präsidentin oder der Präsident des Landessozialgerichts bestimmt gemäß § 13 Abs. 4 und § 35 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) die Zahl der ehrenamtlichen Richter. zur Einzelansicht § 1 § 2 Alle Behörden sind fähig, am Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit im Sinne des § 70SGG beteiligt zu sein. zur Einzelansicht § 2 § 3 Vollstreckungsbehörde im Sinne des § 200 Abs. 2 Satz 2 SGG sind die nach den Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen zuständigen Stellen. Unterliegt die Körperschaft der Vollstreckungsbehörde selbst der Vollstreckung, so bestimmt die Aufsichtsbehörde die zuständige Vollstreckungsbehörde. zur Einzelansicht § 3 § 4

(1)Anstelle der

§ 85Abs.

2 Satz 1 Nr. 1 und 4 und Satz 2 Halbsatz 1 SGG sowie der

§ 6Abs.

2 Satz 1 Halbsatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, § 99 Abs. 1 Halbsatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und § 2 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 des Landesaufnahmegesetzes genannten Stellen erlässt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, den Widerspruchsbescheid 1. der Kreisrechtsausschuss, wenn sich der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt

  1. a)der Kreisverwaltung,
  2. b)einer der Kreisverwaltung nachgeordneten Behörde,
  3. c)einer Verbandsgemeindeverwaltung,
  4. d)der Gemeindeverwaltung einer kreisangehörigen Gemeinde oder
  5. e)der Behörde einer sonstigen der Aufsicht der Kreisverwaltung unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts richtet, 2. der Stadtrechtsausschuss, wenn sich der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt der Stadtverwaltung einer kreisfreien oder großen kreisangehörigen Stadt oder der Behörde einer ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts richtet.

(2)Rechtsausschüsse im Sinne des Absatzes 1 sind die nach dem zweiten Abschnitt des Landesgesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) gebildeten Rechtsausschüsse. § 6 Abs. 2, die §§ 6 a und 7 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2, die §§ 8 bis 15 und 16 Abs. 1 bis 4 und 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 2 und 3 und Abs. 6 und 7, § 17 Abs. 1 und § 18 AGVwGO gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass 1.

§ 12Abs. 1 an die Stelle der Verweisung „§ 1 Abs. 1 LVw

VfG

Verbindung mit § 20 Abs. 1 VwVfG“ die Verweisung „§ 16 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X)“ tritt, 2.

§ 12Abs. 2 an die Stelle der Verweisung „§ 1 Abs. 1 LVw

VfG

Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 VwVfG“ die Verweisung „§ 17 Abs. 1 Satz 1 SGB X“ tritt, 3.

§ 12Abs. 3 an die Stelle der Verweisung „§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Vw

VfG“ die Verweisung „§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB X“ tritt, 4.

§ 16Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 an die Stelle der Verweisung „§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 4 und des § 80 a Abs. 1 und 2 Vw

GO“ die Verweisung „§ 86 a Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 SGG“ tritt, 5.

§ 16Abs. 6 Satz 2 an die Stelle der Verweisung „§ 1 Abs. 1 LVw

VfG

Verbindung mit § 29 VwVfG“ die Verweisung „§ 25 Abs. 1, 2, 3 und 5 SGB X“ tritt und 6.

§ 17Abs. 1 Satz 1 an die Stelle des Wortes „Verwaltungsgericht“ das Wort „Sozialgericht“ tritt.

(3)Die Erstattung von Kosten im Vorverfahren richtet sich nach § 63 SGB X. zur Einzelansicht § 4 § 5 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1954

Kraft. zur Einzelansicht § 5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.