haltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesgesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes (AGSGG) vom 2. Oktober 1954 01.10.2001 § 1 01.01.2005 § 2 01.01.2005 § 3 01.01.2005 § 4 01.01.2005 § 5 01.01.2005 § 1 Die Präsidentin oder der Präsident des Landessozialgerichts bestimmt gemäß § 13 Abs. 4 und § 35 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) die Zahl der ehrenamtlichen Richter. zur Einzelansicht § 1 § 2 Alle Behörden sind fähig, am Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit im Sinne des § 70SGG beteiligt zu sein. zur Einzelansicht § 2 § 3 Vollstreckungsbehörde im Sinne des § 200 Abs. 2 Satz 2 SGG sind die nach den Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen zuständigen Stellen. Unterliegt die Körperschaft der Vollstreckungsbehörde selbst der Vollstreckung, so bestimmt die Aufsichtsbehörde die zuständige Vollstreckungsbehörde. zur Einzelansicht § 3 § 4
2 Satz 1 Nr. 1 und 4 und Satz 2 Halbsatz 1 SGG sowie der
2 Satz 1 Halbsatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, § 99 Abs. 1 Halbsatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und § 2 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 des Landesaufnahmegesetzes genannten Stellen erlässt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, den Widerspruchsbescheid 1. der Kreisrechtsausschuss, wenn sich der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt
VfG
Verbindung mit § 20 Abs. 1 VwVfG“ die Verweisung „§ 16 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X)“ tritt, 2.
VfG
Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 VwVfG“ die Verweisung „§ 17 Abs. 1 Satz 1 SGB X“ tritt, 3.
VfG“ die Verweisung „§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB X“ tritt, 4.
GO“ die Verweisung „§ 86 a Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 SGG“ tritt, 5.
VfG
Verbindung mit § 29 VwVfG“ die Verweisung „§ 25 Abs. 1, 2, 3 und 5 SGB X“ tritt und 6.
Kraft. zur Einzelansicht § 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.