S. 341) zur Einzelansicht Landesverordnung über Zuständigkeiten für Orden, Ehrenzeichen und Berechtigungsscheine vom
Dezember 1978 (GVBl. S. 770; 1979 S. 22), BS 2020-1, bestimmt und verordnet die Landesregierung und auf Grund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 80, 520),
Oktober 1978 (BGBl. I S. 1645), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung der Landesregierung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom
Juni 1997 (BGBl. I S. 1430), ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung. Die Landkreise sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr. zur Einzelansicht § 1 § 2 Zuständige Behörde nach § 14 der Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung. zur Einzelansicht § 2 § 3 Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 15 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung. Die Landkreise sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr. zur Einzelansicht § 3 § 4 *
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.