Obsah (5)
§ 24Artikel 1Artikel 2Artikel 4Artikel 8verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz Vom 18. Juli 1996 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
§ 24des Gesetzes vom 08.07.2014 (GVBl.
S. 107) zur Einzelansicht Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz vom
- Juli 1996 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz vom
- Juli 1996 01.10.2001 Eingangsformel 01.10.2001 § 1 18.10.2006 § 2 01.09.2014 § 3 01.10.2001 Aufgrund des § 2 Abs. 4 der Gemeindeordnung in der Fassung vom
- Januar 1994 (GVBl. S. 153),
Artikel 1des Gesetzes vom 12.
März 1996 (GVBl. S. 152), BS 2020-1, und des § 2 Abs. 7 der Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188),
Artikel 2des Gesetzes vom 12. März 1996 (GVBl. S. 152), BS 2020-2, verordnet die Landesregierung: zur Einzelansicht Eingangsformel § 1
(1)Zuständige Behörde zur Durchführung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) in der Fassung vom 10. Januar 2002 (BGBl. I S. 402),
Artikel 4Nr.
1 des Gesetzes vom
- März 2005 ( BGBl. I S. 931), sind die in den Kreisverwaltungen und den Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte bestehenden Ämter für Ausbildungsförderung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Landesgesetzes zur Ausführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom
- Dezember 1978 - GVBl. S. 759,
Artikel 8des Gesetzes vom 5.
April 2005 - GVBl. S. 98, BS 217-10). Soweit für mehrere Landkreise und/oder kreisfreie Städte ein gemeinsames Amt für Ausbildungsförderung errichtet wurde, ist dieses zuständige Behörde im Sinne von Satz 1.
(2)Über die Anträge nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und § 23 Abs. 4 Satz 1 AFBG entscheidet das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk
- der ständige Wohnsitz der Antragstellerin oder des Antragstellers liegt, oder
- die Maßnahme der beruflichen Aufstiegsfortbildung durchgeführt wird, wenn der ständige Wohnsitz der Antragstellerin oder des Antragstellers im benachbarten Ausland liegt und von dort aus an dieser Maßnahme in Rheinland-Pfalz teilgenommen wird.
(3)Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr. zur Einzelansicht § 1 § 2
(1)Die Ämter für Ausbildungsförderung führen das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz mithilfe der automatisierten Datenverarbeitung durch.
(2)Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion nimmt die Aufgaben einer Vermittlungsstelle zwischen den Ämtern für Ausbildungsförderung und der bei dem Landesamt für Steuern bestehenden Zentralen Datenverarbeitung der Finanzverwaltung wahr und erteilt Kassen- und Annahmeanordnungen an die Bundes- und die Oberfinanzkasse.
(3)Einzelheiten des verwaltungstechnischen Ablaufs der Datenübermittlung regelt das fachlich zuständige Ministerium. zur Einzelansicht § 2 § 3 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft. Der Ministerpräsident zur Einzelansicht § 3