← Deutschland

§ 2 AFBGZustV RP Landesnorm Rheinland-Pfalz Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz vom 18. Juli 1996

Obsah (5)§ 24Artikel 1Artikel 2Artikel 4Artikel 8

verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz Vom 18. Juli 1996 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

§ 24des Gesetzes vom 08.07.2014 (GVBl.

S. 107) zur Einzelansicht Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz vom

  1. Juli 1996 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz vom
  2. Juli 1996 01.10.2001 Eingangsformel 01.10.2001 § 1 18.10.2006 § 2 01.09.2014 § 3 01.10.2001 Aufgrund des § 2 Abs. 4 der Gemeindeordnung in der Fassung vom
  3. Januar 1994 (GVBl. S. 153),

Artikel 1des Gesetzes vom 12.

März 1996 (GVBl. S. 152), BS 2020-1, und des § 2 Abs. 7 der Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188),

Artikel 2des Gesetzes vom 12. März 1996 (GVBl. S. 152), BS 2020-2, verordnet die Landesregierung: zur Einzelansicht Eingangsformel § 1

(1)Zuständige Behörde zur Durchführung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) in der Fassung vom 10. Januar 2002 (BGBl. I S. 402),

Artikel 4Nr.

1 des Gesetzes vom

  1. März 2005 ( BGBl. I S. 931), sind die in den Kreisverwaltungen und den Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte bestehenden Ämter für Ausbildungsförderung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Landesgesetzes zur Ausführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom
  2. Dezember 1978 - GVBl. S. 759,

Artikel 8des Gesetzes vom 5.

April 2005 - GVBl. S. 98, BS 217-10). Soweit für mehrere Landkreise und/oder kreisfreie Städte ein gemeinsames Amt für Ausbildungsförderung errichtet wurde, ist dieses zuständige Behörde im Sinne von Satz 1.

(2)Über die Anträge nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und § 23 Abs. 4 Satz 1 AFBG entscheidet das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk
  1. der ständige Wohnsitz der Antragstellerin oder des Antragstellers liegt, oder
  2. die Maßnahme der beruflichen Aufstiegsfortbildung durchgeführt wird, wenn der ständige Wohnsitz der Antragstellerin oder des Antragstellers im benachbarten Ausland liegt und von dort aus an dieser Maßnahme in Rheinland-Pfalz teilgenommen wird.
(3)Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr. zur Einzelansicht § 1 § 2
(1)Die Ämter für Ausbildungsförderung führen das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz mithilfe der automatisierten Datenverarbeitung durch.
(2)Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion nimmt die Aufgaben einer Vermittlungsstelle zwischen den Ämtern für Ausbildungsförderung und der bei dem Landesamt für Steuern bestehenden Zentralen Datenverarbeitung der Finanzverwaltung wahr und erteilt Kassen- und Annahmeanordnungen an die Bundes- und die Oberfinanzkasse.
(3)Einzelheiten des verwaltungstechnischen Ablaufs der Datenübermittlung regelt das fachlich zuständige Ministerium. zur Einzelansicht § 2 § 3 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft. Der Ministerpräsident zur Einzelansicht § 3

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.