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SchulOrgV RP 2006 Landesnorm Rheinland-Pfalz Landesverordnung über die Aufgaben der Schulaufsicht nach dem Schulgesetz vom 6. Februar 2006 gültig ab:

verordnung über die Aufgaben der Schulaufsicht nach dem Schulgesetz Vom 6. Februar 2006 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe zur Einzelansicht Landesverordnung über die Aufga

Artikel 23des Gesetzes vom 7.

Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1, wird - hinsichtlich des § 1 Abs. 1 und des § 2 Abs. 2 Nr. 1 im Benehmen und hinsichtlich des § 2 Abs. 2 Nr. 2 im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport - verordnet: zur Einzelansicht Eingangsformel § 1

(1)Das fachlich zuständige Ministerium behält sich folgende Aufgaben der Schulaufsicht über die Grundschulen, Hauptschulen, Regionalen Schulen, Realschulen, Gymnasien, Integrierten Gesamtschulen, berufsbildenden Schulen, Abendgymnasien, Kollegs und Förderschulen sowie über die Versuchsschulen vor: 1. die pädagogischen Grundsatzfragen, insbesondere
  1. a)die Festlegung der Inhalte und Ziele der Unterrichtsfächer und Lernbereiche,
  2. b)die Festlegung der Stundentafeln,
  3. c)die Grundsatzfragen der Schulfahrten,
  4. d)die Grundsatzfragen der Lehr- und Lernmittel,
  5. e)die Genehmigung von Schulbüchern, 2. die Grundsatzfragen der Schulorganisation und des Schulbaus, 3. die Grundsatzfragen der Unterrichtsorganisation, 4. die Grundsatzfragen der Schulentwicklung und Qualitätssicherung, 5. die Schulberatung in grundsätzlichen Angelegenheiten einschließlich der Grundsatzfragen der Schullaufbahnberatung und der Regionalen Fachberatung, 6. die Angelegenheiten der Lehrerfort- und -weiterbildung sowie der Schulpsychologie, 7. die Angelegenheiten der Medienbildung einschließlich des Lernens mit Medien sowie der neuen Informations- und Kommunikationstechnologien, 8. die Festsetzung von Zuwendungen für Schulbauten.
(2)Die Landesverordnung über die Zuständigkeiten des Kultusministers und des Ministers für Landwirtschaft, Weinbau und Umweltschutz in Angelegenheiten landwirtschaftlicher berufsbildender Schulen vom 20. September 1976 (GVBl. S. 243, BS 223-1-7) bleibt unberührt. zur Einzelansicht § 1 § 2
(1)Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2)Gleichzeitig treten außer Kraft:
  1. die Landesverordnung über die Organisation der Schulaufsicht nach dem Schulgesetz vom
  2. Mai 1975 (GVBl. S. 196),

Artikel 122des Gesetzes vom 12.

Oktober 1999 (GVBl. S. 325), BS 223-1-1,

  1. die Landesverordnung zur Übertragung von Verwaltungsaufgaben der Schulaufsicht vom
  2. Juli 1975 (GVBl. S. 323),

Artikel 36des Gesetzes vom 6.

Juli 1998 (GVBl. S. 171), BS 223-1-2,

  1. Berufsaufbauschulverordnung vom
  2. Juli 1989 (GVBl. S. 187, BS 223-1-18). Mainz, den
  3. Februar 2006 Die Ministerin für Bildung, Frauen und Jugend Ahnen zur Einzelansicht § 2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.