Obsah (5)
§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Betäubungsmittelrechts Vom 28. Juni 1994 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Betäubungsmittelrechts vom
- Juni 1994 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Betäubungsmittelrechts vom
- Juni 1994 01.10.2001 Eingangsformel 01.10.2001 § 1 01.10.2001 § 2 01.10.2001 § 3 01.10.2001 § 4 01.01.2011 § 5 01.01.2011 Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom
- Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom
- Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1, wird von der Landesregierung und aufgrund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom
- Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
- Juli 1992 (BGBl. I S. 1302), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung der Landesregierung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom
- November 1968 (GVBl. S. 247, BS 453-1) wird vom Minister für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit verordnet:
Eingangsformel § 1 Zuständige Behörde für
- die Mitwirkung bei der Erstellung des Jahresberichts an die Vereinten Nationen nach § 28 Abs. 1 Satz 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) in der Fassung vom
- März 1994 (BGBl. I S. 358) in der jeweils geltenden Fassung und
- die staatliche Anerkennung von Einrichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 2 und § 36 Abs. 1 Satz 1 BtMG und für den Widerruf der staatlichen Anerkennung ist das Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit. Die Entscheidungen nach Satz 1 Nr. 2 ergehen im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz.
§ 1§ 2 Zuständige Behörde für 1. die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs nach § 19 Abs. 1 Satz 3 Bt
MG,
- die Entgegennahme der Anzeige nach § 2 Abs. 2 Satz 2 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) in der Fassung vom
- September 1993 (BGBl. I S. 1637) in der jeweils geltenden Fassung,
- die Anerkennung von Einrichtungen nach § 2 a Abs. 5 Satz 1 und 2 BtMVV,
- die Zustimmung nach § 2 a Abs. 7 Satz 1 BtMVV,
- die Entgegennahme des Teils II der Substitutionsbescheinigung nach § 2 a Abs. 8 Satz 4BtMVV,
- die Entgegennahme der Anzeige nach § 2 a Abs. 9 Satz 1BtMVV,
- das Verlangen der Vorlage der Dokumentation nach § 2 a Abs. 9 Satz 2BtMVV und
- die Entgegennahme der Anzeige nach § 8 a Abs. 4 Satz 2 BtMVV ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.
§ 2§ 3 Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten 1. nach § 32 Bt
MG, soweit das Gesetz nicht vom Bundesgesundheitsamt ausgeführt wird, und 2. nach § 11 BtMVV ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.
§ 3
§ 4 Zuständige Behörde für die Beglaubigung der Bescheinigung über das Mitführen von im Rahmen einer ärztlichen Behandlung benötigten Betäubungsmitteln nach Artikel 75 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
- Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen vom
- Juni 1990 (GVBl. 1993 S. 1, BS Anhang I 98) ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung. Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.
§ 4§ 5
(1)Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2)(Aufhebungsbestimmung)
§ 5